I. Beschlussvorschlag
Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Eisenach beschließt:
das Planungspapier “Schwerpunkte zur Jugendförderplanung in
der Stadt Eisenach 2011-2012” (Anlage).
II. Begründung
Die Stadt Eisenach als örtlicher öffentlicher Träger der Jugendhilfe hat nach § 79 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (nachfolgend SGB VIII genannt) die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe in Eisenach.
Im Rahmen des § 80 SGB VIII und auf der Grundlage des § 16 Thüringer Kinder- und Jugendhilfe- Ausführungsgesetz (nachfolgend ThürKJHAG genannt) ist der Bedarf an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen für den Bereich der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit in einem Jugendförderplan auszuweisen.
Nach § 71
Abs. 3 SGB VIII kann der Jugendhilfeausschuss nur im Rahmen der vom
Stadtrat gefassten Beschlüsse handeln.
Der Handlungs- und Entscheidungsrahmen für den Jugendhilfeausschuss ist
insbesondere an den Beschluß des Stadtrates über die Haushaltssatzung und den
Haushaltsplan sowie deren Würdigung durch das Landesverwaltungsamt und dem dazugehörigen Beitrittsbeschluss des
Stadtrates gebunden. Derzeitig liegt ein beschlossener Haushaltsplan für das
Jahr 2011 vor. Ein Genehmi-gungsbescheid
durch das Landesverwaltungsamt und ein Beitrittsbeschluss des Stadtrates steht
noch aus. Für 2012 ist die Haushaltsplanung noch nicht abgeschlossen.
Mit dem vorliegenden
Planungspapier werden Eckpunkte der Jugendförderung für die Jahre 2011 und 2012
fixiert, die den gesetzlichen Anforderungen des ThürKJHAG an einen
Jugendförderplan entsprechen.
Die in der Maßnahmeplanung zum Jugendförderplan 2011 und 2012
aufgelisteten Einrich-tungen und Maßnahmen sowie deren Finanzierungsbedarf aus
dem städtischen Haushalt sind Planzahlen, die im Rahmen der Haushaltsplanung
zum derzeitigen Arbeitsstand bei der Vertretungskörperschaft beantragt sind
bzw. werden.
Bezüglich der
Rechtsverbindlichkeit ist der Jugendförderplan generell - auch mit
Haushaltsplan - eine fachliche und fachpolitische Willenserklärung des
Jugendhilfeausschusses. Durch die Beschlußfassung des Ausschusses entsteht eine
Bindungswirkung für den Jugendhilfe-ausschuss selbst und die Verwaltung des
Jugend- und Schulverwaltungsamtes.
Bezüglich der Förderung Dritter definiert der Gesetzgeber aus dem § 80 SGB VIII heraus und dem Vorhandensein eines Jugendförderplanes keinen Rechtsanspruch. Deshalb sind aus den Aussagen über den Handlungsbedarf und der Aufnahme in die Maßnahmeplanung im Jugendförderplan keine Rechtsansprüche auf Förderung Dritter ableitbar.
Allerdings ergibt sich unabhängig vom Jugendförderplan und den
haushaltsrechtlichen Bestimmungen eine Rechtspflicht zur konkreten
Leistungserbringung und deren
Finanzierung aufgrund bestehender Verträge mit wichtigen
Leistungserbringern der Jugendförderung.
Darüber hinaus ist eine
Förderung der Stadt Eisenach aus der Landesrichtlinie “Örtliche
Jugendförderung” (Einnahmen) daran gebunden, dass die Leistungen im Rahmen der
Ju-gendarbeit, einschließlich der schulbezogenen Jugendarbeit und der
Verbandsarbeit Be-standteil eines
geltenden Jugendförderplanes sein müssen.
Der Jugendförderplan hat
keinen abschließenden Charakter und kann
das prozesshafte Herangehen und Reagieren (Jugendhilfeplanung) auf sich aktuell
entwickelnde Bedarfe und sich verändernde, räumliche, personelle, inhaltliche
und finanzielle Rahmenbedingungen nicht ersetzen.
Nach § 80 Abs. 3 SGB VIII und § 12 Abs.1 ThürKJHAG sollen die von der Jugendförderplanung berührten anerkannten Träger der freien Jugendhilfe an der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII beteiligt werden. Dazu erfolgten Ende Oktober Abstimmungen mit 28 anerkannten und/ oder freien Trägern und Einrichtungen der Jugendförderung, Trägern von Schuljugendarbeit und Schulleitern sowie dem Staatlichen Schulamt Eisenach. Hausintern erfolgte im gleichen Zeitraum, unabhängig von der Beteiligung als beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, die Einbeziehung der Kinder- und der Gleichstellungsbeauftragten, den Sachbearbeiter Jugendförderung/ Jugendkoordinator und der Ehrenamtsagentur bei der vorliegenden Entwurfsfassung des Jugendförderplanes. Die Träger konnten bis zum 04.11.2011 zum Entwurf Stellung nehmen. Änderungswünsche von Seiten der Beteiligten wurden in den vorliegenden Entwurf eingearbeitet.
Anlagenverzeichnis:
Schwerpunkte zur Jugendförderplanung der Stadt Eisenach 2011/ 2012