I. Beschlussvorschlag
Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Eisenach beschließt:
die Richtlinie zur Förderung von Kindern in Tagespflege gem. § 23 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und § 1 Abs. 2 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG).
II. Begründung
Kindertagespflege ist gem. § 1 Abs. 2 eine familiennahe Form der Bildung,
Erziehung und Betreuung von Kindern bis zu zwei Jahren. Sie findet in der Regel
im Haushalt der Tagespflegepersonen statt und kann anstelle oder in Ergänzung
eines Platzes in der Kindertageseinrichtung vom Jugendamt vermittelt werden.
Ab 01.04.2016 wird eine neue
Verwaltungsvorschrift (siehe Anlage) zur Festsetzung der laufenden Geldleistung
für Kinder in Kindertagespflege nach § 18 Abs. 9 des Thüringer Gesetzes über
die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in
Tagespflege (ThürKitaG) als Ausführungsgesetz
zum SGB VIII in Kraft treten.
Die neuen Regelungen der
Verwaltungsvorschrift machen eine Änderung der bestehenden Richtlinie zur
Förderung von Kindern in Tagespflege gem. § 23 SGB VIII und § 1 Abs. 2
ThürKitaG erforderlich.
Insbesondere wurde der Punkt 7 der
Richtlinie geändert. Bisher wurde eine Pauschale an die Tagespflegepersonen
gezahlt, deren Höhe ebenfalls in der bisherigen Verwaltungsvorschrift geregelt
war. Diese Pauschale gliederte sich in Monatsbeträge für Halbtags-, 2/3- und
Ganztagsbetreuung sowohl bei der Bezahlung des Sachaufwandes, als auch bei der
Bezahlung der Förderungsleistung an die Tagespflegeperson. Ab 01.04.2016 wird
diese Regelung nur noch für den Sachaufwand angewendet. Die Förderungsleistung
wird nach einem Stundensatz von 2,53 € je Kind vergütet. Bei der Festsetzung
dieses Stundensatzes wurde bereits die
Bezahlung von Ausfallzeiten für Urlaub, Feiertage, Krankheit und
Fortbildung in Höhe von insgesamt 48 Arbeitstagen pro Jahr berücksichtigt
(siehe Berechnung in den Vorbemerkungen der VV). Aus diesem Grunde können diese
Ausfalltage nicht mehr mit vergütet werden. Die monatlichen Arbeitstage
reduzieren sich dadurch auf durchschnittlich 18 Tage. Diese Anzahl ergibt
multipliziert mit dem Stundensatz und der Anzahl der täglichen
durchschnittlichen Betreuungsstunden den Betrag zur Anerkennung der
Förderungsleistung.
Für die Tagespflegepersonen ergibt sich
dennoch eine Erhöhung des Aufwendungsersatzes wie folgt im Beispiel:
Tägliche
Betreuungszeit vor dem
01.04.2016 nach dem
01.04.2016
5h Sachaufwand: 165,24 € 119,00
€
Förderleistung: 132,84 € 227,70 €
298,08
€ 346,70 €
8h Sachaufwand: 275,40 € 170,00
€
Förderleistung: 221,40 € 364,32 €
496,80
€ 534,32 €
Derzeit werden 8 Kinder in Tagespflege betreut,
für die dies zutreffend ist. Insgesamt sind derzeit 5 Tagespflegepersonen im
Stadtgebiet tätig.
Die Mehrkosten wurden bei der
Haushaltsplanung bereits berücksichtigt.
Weitere Änderungen in der Richtlinie sind
überwiegend redaktioneller Art. Im Punkt 4 wurde der bereits im August 2013 in
Kraft getretene Rechtsanspruch auf Betreuung ab dem 1. Geburtstag mit
eingearbeitet.
Anlagenverzeichnis:
- Richtlinie zur Förderung von Kindern in Tagespflege gem. § 23 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und § 1 Abs. 2 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG)
- Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 03.12.2015 – Festsetzung der laufenden Geldleistung für Kinder in Kindertagespflege nach § 18 Abs. 9 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz – ThürKitaG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S 365 -371) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22)