Betreff
Trägerschaft der Stadt Eisenach für den Stadtbusverkehr
Vorlage
0019-StR/2019
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die Stadt Eisenach wird gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürÖPNVG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EisenachNGG die Trägerschaft für den öffentlichen Stadtverkehr als Große Kreisstadt im Wartburgkreis ausüben.

 


II. Begründung:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG) sind Landkreise und kreisfreie Städte die Träger des straßengebundenen öffentlichen Nahverkehrs. Große kreisangehörige Städte können für den Stadtverkehr ebenfalls Träger sein, sofern der Stadtrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Von dieser Option hat beispielsweise die Stadt Nordhausen Gebrauch gemacht.

Eisenach wird auf Grundlage des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung des Landkreises Wartburgkreis und der kreisfreien Stadt Eisenach (Eisenach-Neugliederungsgesetz – EisenachNGG) in den Wartburgkreis eingegliedert und somit nicht mehr kreisfrei sei. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EisenachNGG ist bestimmt, dass Eisenach als Große Kreisstadt ebenfalls die Option eingeräumt wird, Träger des Stadtverkehrs zu sein. Voraussetzung nach dem ThürÖPNVG ist ein entsprechender Beschluss des Stadtrates.

Zwar hat der Stadtrat mit seiner Grundsatzentscheidung am 12.03.19 zur Zustimmung zum Zukunftsvertrag zwischen Eisenach und dem Wartburgkreis deutlich gemacht, welche Aufgaben Eisenach als künftige Große Kreisstadt nicht behalten möchte. Aus dem Sinngehalt des Beschluss ergibt sich demnach, dass die Trägerschaft für den Stadtverkehr nicht aufgegeben werden soll. Zur Klarstellung und um dem § 3 Abs. 1 ThürÖPNV zu genügen, ist eine Beschlussfassung, die den ausdrücklichen Willen der Stadt Eisenach zur Trägerschaft des Stadtverkehrs zum Ausdruck bringt, erforderlich.


Anlagenverzeichnis: