I.
Beschlussvorschlag
Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Eisenach
beschließt:
die Bildung eines Unter-ausschusses. Die
Bildung des Unterausschusses erfolgt mit dem Ziel der Erarbeitung des
Jugendförderplanes 2021 und zur Entwicklung von Perspektiven für den Bereich
der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen
Jugendschutzes (Jugendförderung) in der Stadt Eisenach ab 2022.
Dem
Unterausschuss können:
- maximal sechs Vertreter/innen der im
Jugendhilfeausschuss vertretenen Fraktionen des Stadtrates oder unter
Anrechnung auf diese Zahl auch andere in der Jugendhilfe erfahrene Frauen
und Männer,
- auf Vorschlag der Liga der
Wohlfahrtsverbände ein/-e Vertreter/ -in, der in der Stadt Eisenach
wirkenden und anerkannten Wohlfahrtsverbände,
- auf Vorschlag des Stadtjugendringes
Eisenach e.V. ein/-e Vertreter/ -in, der in der Stadt Eisenach wirkenden
und anerkannten Jugendverbände und
- als beratendes und geschäftsführendes
Mitglied ein/e Vertreter/in der Verwaltung des Jugendamtes angehören.
Die Benennung der Vertreter*innen soll bis
spätestens 10.03.2021 in der Verwaltung des Jugendamtes vorliegen.
Sollte eine der benannten Gruppen keine/ -n
Vertreter/ -in entsenden, entfällt der Platz ersatzlos. Zu bestimmten
Sachverhalten können weitere erfahrene Fachkräfte beratend hinzugezogen werden.
Den Vorsitz des Unterausschusses soll ein
stimmberechtigtes Mitglied haben, das vom Jugendhilfeausschuss bestimmt wird.
Die Sitzungen des Unterausschusses sind nicht
öffentlich.
Die Arbeit des Unterausschusses ist bis
22.04.2021 zeitlich befristet.
II.
Begründung
Die Stadt Eisenach als örtlicher öffentlicher Träger
der Jugendhilfe hat nach § 79 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (nachfolgend SGB
VIII genannt) die Gesamtverantwortung einschließ-lich der Planungsverantwortung
für die Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe in Eisenach.
Im Rahmen des § 80 SGB VIII und auf der Grundlage
des § 16 Thüringer Kinder- und Jugendhilfe- Ausführungsgesetz (nachfolgend
ThürKJHAG genannt) ist der Bedarf an Einrichtungen, Diensten und
Veranstaltungen für den Bereich der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit in
einem Jugendförderplan auszuweisen.
Nach § 71 Abs. 3 SGB VIII
kann der Jugendhilfeausschuss nur im Rahmen der vom Stadtrat gefassten Beschlüsse handeln. Der Handlungs-
und Entscheidungsrahmen für den Jugendhilfeausschuss ist insbesondere an den
Beschluss des Stadtrates über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan sowie
deren Würdigung durch das Landesverwaltungsamt und dem dazugehörigen Beitrittsbeschluss des Stadtrates gebunden.
Derzeitig liegt noch kein beschlossener Haushaltsplan für das Jahr 2021 vor.
Nach der Landesförderrichtlinie
„Örtliche Jugendförderung“ ist eine der
Zuwendungsvoraus-setzungen, dass geförderte Maßnahmen Bestandteil des
geltenden Jugendförderplans 2021 nach § 16 Abs. 2 ThürKJHAG sein müssen.
Bezüglich der Rechtsverbindlichkeit ist der
Jugendförderplan generell - auch mit Haushalts-plan - eine fachliche und
fachpolitische Willenserklärung der Gebietskörperschaft.
Bezüglich der Förderung Dritter definiert der
Gesetzgeber aus dem § 80 SGB VIII heraus und dem Vorhandensein eines
Jugendförderplanes keinen Rechtsanspruch. Deshalb sind aus den Aussagen über
den Handlungsbedarf und der Aufnahme in die Maßnahmeplanung im Jugendförderplan
keine Rechtsansprüche auf Förderung Dritter ableitbar.
Allerdings ergibt sich
unabhängig vom Jugendförderplan und den haushaltsrechtlichen Bestimmungen eine
Rechtspflicht zur konkreten Leistungserbringung und deren Finanzierung aufgrund bestehender Verträge
mit wichtigen Leistungserbringern der Jugendförderung.
Darüber hinaus entstehen bei
der Fusion und unabhängig vom gesetzlichen Aufgabenübergang der Kinder- und
Jugendhilfe an den Wartburgkreis Fragen, welche Leistungen der Jugendförderung
die Stadt Eisenach ab 2022 im Rahmen der sozialen Daseinsvorsorge nach der
Thüringer Kommunalordnung vorhalten möchte oder kann.
Im Rahmen der
Ausschusssitzungen ist der Entwurf für die komplexen Perspektiven nicht zu
entwickeln. Deshalb soll gemäß § 7 Abs. 4 der
Satzung des Jugendamtes der Stadt Eisenach und § 14 der Geschäftsordnung
des Jugendhilfeausschusses ein Unterausschuss gebildet werden, der sich intensiv
mit diesen Fragen beschäftigt und dem Jugendhilfeaus-schuss sowie dem Stadtrat
zeitnah entsprechende Vorschläge erarbeitet.
Die vorgeschlagene
paritätische Besetzung stellt eine angemessene, frühzeitige Beteiligung der
Gebietskörperschaft und der wichtigsten freien Träger der Kinder- und
Jugendhilfe (Liga als Vertreter der Wohlfahrtsverbände und dem Stadtjugendring
als Vertreter von 17 Jugendverbänden) sicher.
Die Verwaltung des
Jugendamtes ist mit einem beratenden bzw. geschäftsführenden Mitglied
vertreten.
Die zeitliche
Befristung bis 22.04.2021 wird vorgeschlagen, damit sich der
Jugendhilfeausschuss und der Stadtrat der Stadt Eisenach noch vor den
Kreistagswahlen im Wartburgkreis und der danach anstehenden Haushaltsplanung
2022 positionieren kann.