hier: Einbringung
I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
Der Stadtrat nimmt die 2. Änderungssatzung zu der Gebührensatzung für die Benutzung der Horte an Grund- und Gemeinschaftsschulen in Trägerschaft der Stadt Eisenach zur Kenntnis und verweist sie zu weiteren Beratungen in den Ausschuss für Kultur, Soziales, Bildung und Sport.
II.
Begründung:
Die Stadt Eisenach
hat als Schulträger der staatlichen Grund- und Gemeinschaftsschulen im eigenen
Gebiet gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 14 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der
staatlichen Schulen (ThürSchFG) den Sachaufwand zum Betrieb der Schulhorte als
sonstige Betriebskosten zu tragen. Den Aufwand für das Personal in den
Schulhorten hat nach § 2 Abs. 1 S. 1 ThürSchFG das Land zu tragen.
Gemäß § 2 Abs. 1 S.
2 ThürSchFG i. V. m. § 5 der Thüringer Verordnung über die Beteiligung der
Eltern an den Kosten der Hortbetreuung (Thüringer
Hortkostenbeteiligungsverordnung – ThürHortkBVO) legt der zuständige
Schulträger durch Satzung die angemessene Beteiligung der Eltern an den
sonstigen Betriebskosten der Hortbetreuung, sozial gestaffelt nach Einkommen
und Kinderzahl, fest.
Mit Verweis auf die
Verwaltungsvorschrift zur Haushaltssicherung i. V. m. § 54 Thüringer Kommunalordnung
zu den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung sowie dem Schreiben des
Landesverwaltungsamtes vom 02.12.2021 zur Fortschreibung des
Haushaltssicherungskonzeptes der Stadt Eisenach ist die Angemessenheit der
Benutzungsgebühren für die Horte regelmäßig zu prüfen und ggf. anzupassen.
Über die Höhe der
angemessenen Beteiligung der Eltern an den sonstigen Betriebskosten bestehen
keine Regelungen. Als Orientierung dazu wird auf Berechnungen zur
Gebührenkalkulation sowie dem Variantenvergleich (Anlage 1 – Seiten 4 bis 10)
und darüber hinaus auf die vergleichende Darstellung der diesbezüglichen
Gebührenhöhen anderer Schulträger verwiesen (siehe Anlage 1 - Seiten 12 bis
15).
Auf der Basis der zugrundeliegenden Kalkulation (Anlage 1) sowie der Anpassungsvariante 1, bei der von einem idealisierten Deckungsgrad von 37,01% ausgegangen wird, wird mit Mehreinnahmen in Höhe von ca. 56.300 € gerechnet.
Auf der Basis der zugrundeliegenden Kalkulation (Anlage 1) sowie der Anpassungsvariante 2, bei der von einem idealisierten Deckungsgrad von 41,14% ausgegangen wird, wird mit Mehreinnahmen in Höhe von ca. 83.000 € gerechnet.
Auf der Basis der zugrundeliegenden Kalkulation (Anlage 1) sowie der Anpassungsvariante 3, bei der von einem idealisierten Deckungsgrad von 45,28% ausgegangen wird, wird mit Mehreinnahmen in Höhe von ca. 109.600 € gerechnet.
Aus den vorgenannten Gründen sowie zur Erzielung einer signifikanten Mehreinnahme wird eine Gebührenanpassung gemäß Anpassungsvariante 2 vorgeschlagen. Diese Anpassung würde eine durchschnittliche Gebührensteigerung in Höhe von ca. 3% über den Zeitraum von zehn Jahren seit August 2013 darstellen.
Die Änderungssatzung soll zum 01.08.2023 in Kraft treten.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Entwurf
der 2. Änderungssatzung
Anlage 2 -
Fließtextversion
Anlage 3 – Synopse
Anlage 4 – Sachstand
Hortgebühren