Sitzung: 15.11.2016 Stadtrat der Stadt Eisenach
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 33, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 0623-StR/2016
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
Gemäß § 27
Abs. 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) aktueller Fassung ist für sämtliche vor dem
01. Januar 2021 erbrachten Leistungen der Stadt Eisenach weiterhin der § 2 Abs.
3 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung
anzuwenden.
Die
Oberbürgermeisterin wird beauftragt, gegenüber dem zuständigen Finanzamt
rechtzeitig vor dem 31.12.2016 eine entsprechende schriftliche Optionserklärung
abzugeben, welche für den gesamten umsatzsteuerlichen Bereich einschließlich
des optimierten Regiebetriebes (Amt für Tiefbau und Grünflächen) gilt.
Die
Optionserklärung kann jeweils mit Wirkung zum 01.01. eines auf deren Abgabe
folgenden Kalenderjahres, spätestens für das Haushaltsjahr 2020, widerrufen
werden. Hierfür bedarf es einer erneuten Beschlussfassung des Stadtrates der
Stadt Eisenach.
Darüber hinaus wird die Oberbürgermeisterin beauftragt, jährlich - spätestens in der letzten regulären Stadtratssitzung eines Jahres – über den aktuellen Sachstand zu berichten.
Abstimmung: |
33 |
Stimmen dafür |
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0 |
Stimmen dagegen |
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0 |
Stimmenthaltungen |