Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 33, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Gemäß § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) aktueller Fassung ist für sämtliche vor dem 01. Januar 2021 erbrachten Leistungen der Stadt Eisenach weiterhin der § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden.

Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, gegenüber dem zuständigen Finanzamt rechtzeitig vor dem 31.12.2016 eine entsprechende schriftliche Optionserklärung abzugeben, welche für den gesamten umsatzsteuerlichen Bereich einschließlich des optimierten Regiebetriebes (Amt für Tiefbau und Grünflächen) gilt.

Die Optionserklärung kann jeweils mit Wirkung zum 01.01. eines auf deren Abgabe folgenden Kalenderjahres, spätestens für das Haushaltsjahr 2020, widerrufen werden. Hierfür bedarf es einer erneuten Beschlussfassung des Stadtrates der Stadt Eisenach.

Darüber hinaus wird die Oberbürgermeisterin beauftragt, jährlich - spätestens in der letzten regulären Stadtratssitzung eines Jahres – über den aktuellen Sachstand zu berichten.


Abstimmung:

33

Stimmen dafür

 

0

Stimmen dagegen

 

0

Stimmenthaltungen