1. Die “Richtlinien zur Förderung von Kinder- und Jugendarbeit,
Jugendsozialarbeit, Familienbildung und -erholung in der Stadt Eisenach” in der
am 01.01.2007 in Kraft getretenen Fassung werden
hinsichtlich der festgeschriebenen Beträge, folglich der möglichen Höhe der
Förderung für das Jahr 2018 ausgesetzt.
2. Die Verfahrens- und Formregelungen der Richtlinien, insbesondere das
Antragsverfahren (mit Ausnahme der unten stehenden, geänderten Antragsfristen),
die Verwendungsnachweisführung (incl. der Antrags- und Nachweisformulare) und
die Folgen nicht zweckbestimmter Verwendung von Fördermitteln sind entsprechend
weiter anzuwenden.
Hinsichtlich der
Antragstellungen nach den Richtlinien 1 (Kinder- und Jugend-erholung), 2
(Internationale Jugendarbeit), 3 (außerschulische Jugendbildung und
Mitarbeiterfortbildung), 5 (investive Förderung von Einrichtungen und Trägern
der Jugendarbeit), 6 (Werterhaltung und Renovierung von Jugendeinrichtungen), 7
(nichtinvestive Innenausstattungen und Materialien für die
Jugendgruppenarbeit), 10 (Familienerholung) und 11 (Familienbildung) müssen die
Anträge bis spätestens 31.03. des jeweiligen Förderjahres eingereicht werden.
3. Über die Förderung freier Träger, insbesondere die Höhe der Förderung
entscheidet ausschließlich der Jugendhilfeausschuss. Dazu legt die Verwaltung
dem Jugendhilfeausschuss nach Ablauf der Antragsfrist eine Liste der
beantragten Förderungen zur Beschlussfassung vor.
Beschluss- Nr. JHA/35/2017
Abstimmung: |
7 |
Stimmen dafür |
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0 |
Stimmen dagegen |
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0 |
Stimmenthaltungen |