Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

1.       die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 50 „Sondergebiet Windenergie am Reitenberg“ Neukirchen gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für den in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Geltungsbereich. Das Planungsziel besteht in der Entwicklung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Gebiet für Windenergieanlagen“.

2.       Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in zwei Teilflächen untergliedert.

Der Geltungsbereich für die Teilfläche 1 in der Gemarkung Neukirchen, Flur 5 wird begrenzt (siehe Anlage 1):

  • im Norden durch die Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen Neukirchen und Lauterbach
  • im Osten durch die Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen Neukirchen und Bischofroda
  • im Westen durch die Trasse der Landstraße L 1016 (Flurstück-Nr. 494/1)
  • im Süden durch die südliche Flurstückgrenze des Flurstücks Nr. 505/1 sowie Teile der Flurstücke, 512, 513, 514, 515, 516, 517, jeweils bis zu einer Grundstückstiefe von 60 m, parallel zur südlichen Flurstückgrenze des Flurstückes Nr. 503; Teile der Flurstücke Nr. 524/1, 525/1, 526/1, 527/1, 528/1, 529/1, 530/1, jeweils von der südwestlichen Ecke des Flurstücks Nr. 518 bis zum südöstlichen Ecke des Flurstücks Nr. 530/1 am Schnittpunkt mit der Gemarkungsgrenze.

Der Geltungsbereich für die Teilfläche 2 in der Gemarkung Neukirchen, Flure 3, 4, 6 und 7, wird begrenzt (siehe Anlage 2):

  • im Norden durch die nördliche Flurstückgrenze der Flurstücke Nr. 407, 408, 409, 410, 411, 412 und 413, durch die nördliche Flurstückgrenze des Flurstücks Nr. 406/1 (Weg, innenliegend) von Flurstück Nr. 414 bis Flurstück Nr. 422/1 (außenliegend) und durch die nördliche Flurstückgrenze des Flurstücks Nr. 549/5, die westliche Flurstückgrenze des Flurstücks Nr. 550 von der südöstlichen Ecke des Flurstücks Nr. 548/1 bis zur Gemarkungsgrenze im Norden sowie durch die Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen Neukirchen und Bischofroda
  • im Osten durch die Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen Neukirchen und Bischofroda
  • im Süden durch das Flurstück 316/1 (Kreisstraße K4, außenliegend), das Flurstück-Nr. 571/1 (Landstraße L 1016, außenliegend), durch die südliche Flurstückgrenze des Flurstücks Nr. 697/1 bis zum Flurstück Nr. 736, durch die westliche Flurstückgrenze des Flurstücks Nr. 736, durch die südliche Flurstückgrenze der Flurstücke 723 bis 736, durch die westliche Flurstückgrenze der Flurstücke Nr. 757 und 792  sowie durch die südliche Flurstückgrenze der Flurstücke Nr. 776 bis 792
  • im Westen durch die Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen Neukirchen und Ütteroda.

3.       Die Aufstellung ist gemäß § 2 Absatz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

4.       Nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses erfolgt unverzüglich die Festlegung/Satzung einer Veränderungssperre über das Plangebiet. Diese Festlegung ist gemäß §2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 


Abstimmung:

29

Stimmen dafür

 

0

Stimmen dagegen

 

3

Stimmenthaltungen