Sitzung: 13.05.2019 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Sport
Beschluss: Empfehlung
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 1345-StR/2019
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Sport empfiehlt:
1.
die
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 50 „Sondergebiet Windenergie am Reitenberg“
Neukirchen gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für den in den Anlagen 1 und
2 dargestellten Geltungsbereich. Das Planungsziel besteht in der Entwicklung
eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Gebiet für Windenergieanlagen“.
2.
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in zwei Teilflächen untergliedert.
Der Geltungsbereich für die Teilfläche 1 in der Gemarkung Neukirchen,
Flur 5 wird begrenzt (siehe Anlage 1):
- im Norden
durch die Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen Neukirchen und
Lauterbach
- im Osten
durch die Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen Neukirchen und
Bischofroda
- im Westen
durch die Trasse der Landstraße L 1016 (Flurstück-Nr. 494/1)
- im Süden
durch die südliche Flurstückgrenze des Flurstücks Nr. 505/1 sowie Teile
der Flurstücke, 512, 513, 514, 515, 516, 517, jeweils bis zu einer
Grundstückstiefe von 60 m, parallel zur südlichen Flurstückgrenze des
Flurstückes Nr. 503; Teile der Flurstücke Nr. 524/1, 525/1, 526/1, 527/1,
528/1, 529/1, 530/1, jeweils von der südwestlichen Ecke des Flurstücks Nr.
518 bis zum südöstlichen Ecke des Flurstücks Nr. 530/1 am Schnittpunkt mit
der Gemarkungsgrenze.
Der Geltungsbereich für die Teilfläche 2 in der Gemarkung Neukirchen,
Flure 3, 4, 6 und 7, wird begrenzt (siehe Anlage 2):
- im Norden
durch die nördliche Flurstückgrenze der Flurstücke Nr. 407, 408, 409, 410,
411, 412 und 413, durch die nördliche Flurstückgrenze des Flurstücks Nr.
406/1 (Weg, innenliegend) von Flurstück Nr. 414 bis Flurstück Nr. 422/1
(außenliegend) und durch die nördliche Flurstückgrenze des Flurstücks Nr.
549/5, die westliche Flurstückgrenze des Flurstücks Nr. 550 von der
südöstlichen Ecke des Flurstücks Nr. 548/1 bis zur Gemarkungsgrenze im
Norden sowie durch die Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen
Neukirchen und Bischofroda
- im Osten
durch die Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen Neukirchen und
Bischofroda
- im Süden
durch das Flurstück 316/1 (Kreisstraße K4, außenliegend), das
Flurstück-Nr. 571/1 (Landstraße L 1016, außenliegend), durch die südliche
Flurstückgrenze des Flurstücks Nr. 697/1 bis zum Flurstück Nr. 736, durch
die westliche Flurstückgrenze des Flurstücks Nr. 736, durch die südliche
Flurstückgrenze der Flurstücke 723 bis 736, durch die westliche Flurstückgrenze
der Flurstücke Nr. 757 und 792
sowie durch die südliche Flurstückgrenze der Flurstücke Nr. 776 bis
792
- im Westen
durch die Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen Neukirchen und
Ütteroda.
3. Die Aufstellung ist gemäß § 2 Absatz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmung: |
7 |
Stimmen dafür |
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0 |
Stimmen dagegen |
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0 |
Stimmenthaltungen |