Betreff
13. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Eisenach
hier: Beratung und Beschlussfassung
Vorlage
0581-StR/2011
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die 13. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Eisenach


Begründung:

 

Zu Ziff. 1, Änderung § 3:

 

Nach einer erfolglosen Wahl des Ortsteilbürgermeisters – hier z.B. die Wahl vom 12.09.2010 im Ortsteil Wartha-Göringen; Nichtannahme des Mandats durch den Gewählten – wird jetzt der Ortsteilbürgermeister aus der Mitte des Ortsteilrates gewählt. Der Ortsteilrat besteht normalerweise aus dem (gesondert gewählten) Ortsteilbürgermeister und den weiteren Mitgliedern. Im vorliegendem Fall ist der Ortsteilrat mit einer Person weniger besetzt (entsprechend sinkende Ist-Stärke) weil der sonst gesondert gewählte Vorsitzende ausfällt. Durch die Hauptsatzung (§ 45 Abs. 3 Satz 6) kann aber bestimmt werden, dass für diesen Fall das Nachrücken entsprechend § 23 ThürKWG vorgesehen wird, um den Ortsteilrat wieder auf die vorgesehene Stärke aufzufüllen.

 

Zu Ziff. 2, Änderung § 5:

 

Durch die Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) wird im § 15 - Unterrichtung und Beratung der Einwohner – Abs. 1 Satz 2 folgendes festgelegt: ... hat der Oberbürgermeister mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung einzuberufen. Diese Regelung soll durch die Änderung (Anpassung) der Hauptsatzung der Stadt Eisenbach übernommen werden.

 

Die über das Jahr stattfindenden Anwohner- und Ortsteilversammlungen zu speziellen Themen werden dem Informationsbedürfnis der Einwohner vielfach besser gerecht. Die allgemeinen Einwohnerversammlungen der Vergangenheit zeichneten sich nicht durch großes Bürgerinteresse (0,12 % Beteiligung) aus. Trotz fristgerechter Einladung und dem Aufruf, Bürgeranfragen im Vorhinein an den Oberbürgermeister zu richten, war die Resonanz eher schwach. Da die allgemeinen Bürgerversammlungen, auf Grund der Verschiedenartigkeit der Fragestellung, mit einem relativ hohem Personalaufwand der Stadtverwaltung abgedeckt werden müssen, stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage nach der Wirtschaftlichkeit solcher Veranstaltungen.

Durch das erweiterte Internetangebot der Stadt Eisenach - hier z.B. "EA- das elektronische Amtsblatt für Eisenach" - die sehr ausführliche Berichterstattung der örtlichen Medien und die Möglichkeit der Bürgerteilnahme an allen öffentlichen Ausschuss-, Ortsteilrats- und Stadtratssitzungen wird zeitnah über die wichtigsten Gemeindeangelegenheiten in geeigneter Form unterrichtet.

 

Zu Ziff. 3, Änderung § 12:

 

Hier erfolgte eine Überarbeitung zur Klarstellung der Anspruchsberechtigung für die Entschädigung für Verdienstausfall. An den Anspruchsvoraussetzungen hat sich nichts geändert. Gleichzeit wurde eine Frist eingearbeitet, um den technischen Ablauf im Ratsinformationssystem Session gewährleisten zu können.

 

Die Ergänzung der monatlichen Entschädigung für ehrenamtliche Beigeordnete mit Geschäftsbereich ergibt sich aus der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO). Nach § 1 Abs. 1 ThürAufEVO steht den kommunalen Wahlbeamten eine angemessene Aufwandsentschädigung zu. Unter Anwendung der §§ 2 Abs. 3, 1 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung kann sich die Entschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten mit Geschäftsbereich im Rahmen von 341,25 € - 682,50 € bewegen.

Mit dem hier vorgeschlagenen Betrag befindet man sich 8.75 € über dem zustehenden Mindestbetrag. Mit dieser zu zahlenden Aufwandsentschädigungen sind alle Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeit als ehrenamtliche/r Beigeordnete/r abgegolten.

 

Auf Hinweis des Thüringer Landesverwaltungsamtes wurde im § 12 Abs. 5 S. 2 um den Vorsitzenden des Stadtrates ergänzt. Somit bekommt dieser bei einer teilweisen Sitzungsführung ebenfalls die Hälfte der zusätzlichen Entschädigung. Weiterhin wurde im     § 12 Abs. 6 S. 1 b) eine redaktionelle Änderung vorgenommen.

 

Zu Ziff. 4, Änderung § 13:

 

Die jetzige Wahlentschädigungsregelung der Hauptsatzung sieht im Rahmen von Kommunalwahlen bereits für Wahlvorsteher und deren Stellvertreter zur Würdigung ihres erhöhten Engagements gegenüber den übrigen Wahlhelfern einen höheren Entschädigungssatz vor. Bisher unberücksichtigt blieb die Würdigung des als ebenfalls erhöht anzusehenden Engagements der Schriftführer. Dies führte in der Vergangenheit vermehrt zu Schwierigkeiten, verbunden mit einem erhöhten Arbeitsaufwand in der Verwaltung, Wahlhelfer als Schriftführer zu gewinnen.

 

Die Erhöhung des vorgesehenen Entschädigungssatzes für die Schriftführer soll die Würdigung ihres Engagements ausdrücken. Weiterhin ist damit beabsichtigt, den sich erhöhenden Verwaltungsaufwand bei der Wahlhelferfindung abzubremsen und damit indirekt eine Kostenreduzierung zu erreichen.

 

Grundsätzlich dürfte die vorgesehene Regelung erstmals im Jahr 2012 Anwendung finden. Die Mehrausgaben für die Wahlhelferentschädigung würden sich im Rahmen von 200,- bis 300,- Euro/Wahl bewegen.

 

Der Entwurf der 13. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Eisenach soll nach Beratung im Haupt- und Finanzausschuss in der nächsten Sitzung des Stadtrates zur Beschlussfassung vorgelegt werden, wobei dann der Beschluss gem. § 20 I Satz 4 ThürKO der Mehrheit aller Mitglieder des Stadtrates bedarf.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Entwurf der 13. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Eisenach

Anlage 2 – Fließtextversion Hauptsatzung i.d.F.d. Entwurfes d. 13. Änderungssatzung