Betreff
Anfrage des Stadtrates Herrn Schneider - Beschlussvorlage 0538-StR/2010
Vorlage
AF-0184/2011
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

Entspricht es der Wahrheit von Vorlagen, wenn Deckungsmittel des nicht existierenden Vermögenshaushaltes 2010 als vorhanden ausgegeben werden?

Sind diese Ausgaben mit der Thüringer Kommunalordnung und der Thüringer Haushaltsverordnung vereinbar und waren diese Ausgaben unabweisbar?

Welche Ausgabe erfolgte über den Betrag 5.196,77 €?

Für diesen Betrag wurden die Deckungsmittel ebenso aus dem nicht existierenden Vermögenshaushalt 2010 entnommen.

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Der in der Vorlage 0538-StR/2010 gegenständliche Vorgang wurde bereits im Jahr 2009 beschlossen, mit der erneuten Vorlage wurde der Beschluss aus 2009 aufgehoben und in abgeänderter Form zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Im Jahr 2009 flossen die in diesem Zusammenhang notwendigen Haushaltsmittel (137.200,00 € Kaufpreis zzgl. rd. 7.200,00 € Kosten des Vertrages) nicht mehr ab, so dass diese als Haushaltsausgaberest nach 2010 übertragen wurden.

 

Der Höhe nach Stand die zu leistende Zahlung bereits mit Beschlussfassung 2009 fest, so dass unabhängig von der abgeänderten Beschlussfassung und dem Zeitpunkt der Kassenwirksamkeit, die Unabweisbarkeit der Zahlung gegeben ist.

 

Die im Jahr 2010 geleisteten Beträge zum einen auf Haushaltsausgaberest und zum anderen auf “Ansatz” waren ebenfalls ausnahmslos unabweisbar (aus rechtlichen Verpflichtungen).

 

Nach § 61 Abs. 1 ThürKO dürfen in der vorläufigen Haushaltsführung nur Ausgaben geleistet werden aufgrund rechtlicher Verpflichtung bzw. zur Weiterführung notwendiger Aufgaben, im Vermögenshaushalt dürfen darüber hinaus Maßnahmen fortgesetzt werden, für welche im Vorjahr Beträge vorgesehen waren.

 

Insofern hat die Stadt im Jahr 2010 gesetzeskonform gehandelt, auch wenn kein rechtsaufsichtlich genehmigter Haushalt für das Jahr 2010 vorlag.