Betreff
Teilweise Aufhebung des Beschlusses 0229/2010 vom 27.08.2010 und Kostenspaltung für die Erneuerung der Teileinrichtungen Beleuchtung und Gehweg in der Straße Brombeerweg
Vorlage
0604-StR/2011
Aktenzeichen
61.42 SB-Kostenspaltung 2011
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Teilweise Aufhebung des Beschlusses 0229/2010 vom 27.08.2010 und Kostenspaltung für die Erneuerung der Teileinrichtungen Beleuchtung und Gehweg in der Straße Brombeerweg


Begründung

 

Mit Beschluss des Stadtrates am 27.08.2010, Beschluss-Nr. StR/0229/2010, wurde u.a. zum Brombeerweg die Kostenspaltung hinsichtlich der Teileinrichtung Beleuchtung beschlossen.

 

Der Beschluss ist für diesen Teil aufzuheben

 

Im Brombeerweg wurden die Teileinrichtungen Beleuchtung und Gehweg vollständig erneuert. Daher ist der Beschluss für beide Teileinrichtungen zu fassen.

 

Die Maßnahme ist im Sinne § 7 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in Verbindung mit der Satzung über das Erheben von Straßenausbaubeiträgen (SAB) der Stadt Eisenach beitragsfähig.

 

Zur Erläuterung:

 

Das Beitragsrecht stellt grundsätzlich auf eine Erschließungsanlage in ihrer gesamten Ausdehnung ab. Bezieht sich das Bauprogramm nur auf eine oder mehrere Teileinrichtungen (z.B. Fahrbahn, Oberflächenentwässerung usw.), kann für die nicht insgesamt ausgebaute Anlage noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen. Vielmehr  können nach neuer Rechtsprechung sachliche (Teil-) Beitragspflichten erst mit einer wirksamen Kostenspaltung entstehen.

 

Mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Thüringen vom 22.01.2008, Az. 4 EO 660/03, und dem Folgen des Verwaltungsgerichtes Meiningen wurde entschieden, dass die Entstehung von sachlichen (Teil-) Beitragspflichten für ausgebaute Teileinrichtungen innerhalb einer Anlage eine wirksame Kostenspaltung mittels eines entsprechenden Beschlusses fordert.

Bisher war das Vorliegen des entsprechenden Bauprogramms (z.B. nur Ausbau der Fahrbahn, nur Erneuerung der Beleuchtung und des Gehweges usw.) nicht beanstandet worden. Der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht war u.a. an den Eingang der letzten Unternehmerrechnung gekoppelt. 

 

Die Satzung über das Erheben von Straßenausbaubeiträgen (SAB) der Stadt Eisenach sieht eine solche Kostenspaltung vor. Die Entscheidung über eine Kostenspaltung ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Finanzierung einer Ausbaumaßnahme und damit für den Gemeindehaushalt. Durch eine wirksame Kostenspaltung wird von dem eigentlich maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, nämlich der Fertigstellung aller Teileinrichtungen der gesamten Erschließungsanlage, abgewichen und einer vorgezogenen Finanzierung der jeweiligen (Teil-) Ausbaumaßnahme der Vorzug gegeben.

 

Im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren kann das Fehlen eines Kostenspaltungsbeschlusses beanstandet werden. Daher ist er für die aufgeführte Straße zu fassen, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen und somit dem Gebot der geltenden Beitragserhebungspflicht in Thüringen rechtssicher Folge leisten zu können.

Bei der Entscheidung über eine Kostenspaltung handelt es sich nicht um eine laufende Angelegenheit der Gemeinde, sondern um einen innerdienstlichen Ermessensakt, der als Beschluss vom Stadtrat zu fassen ist.