Betreff
Ablehnung der Umstufung des im Bereich der Stadt Eisenach liegenden Teils der Landesstraße Nr. 2114 zur Kreisstraße
Vorlage
0624-StR/2011
Aktenzeichen
61.61.24 Umstufung 01/2011
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Ablehnung der Umstufung der Landesstraße Nr. 2114 zur Kreisstraße im Bereich von der Kreisgrenze Wartburgkreis bis zur Landesstraße Nr. 1016 im Ortsteil Neukirchen der kreisfreien Stadt Eisenach.


Begründung:

 

Gem. § 7 Abs. 3 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) wird nach Anhörung der beteiligten Träger der Straßenbaulast durch die oberste Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit dem Thüringer Innenministerium und dem Thüringer Finanzministerium die Umstufung von Landes- und Kreisstraßen verfügt.

 

Zu diesem Zweck hat das Landesamt für Bau und Verkehr die Stadt Eisenach im Rahmen der Anhörung aufgefordert, zur geplanten Umstufung Stellung zu nehmen.

 

Vorliegend betrifft dies einen 3,16 km langen Abschnitt von der Kreisgrenze zum Wartburgkreis (Stations-km 1,314) bis zur Landesstraße Nr. 1016 im Ortsteil Neukirchen (NK 4928 001).

 

Die Umstufung zur Kreisstraße ist seitens der Stadt Eisenach als zukünftiger Baulastträger abzulehnen.

 

Gründe: 

 

Gem. § 3 Abs. 1 ThürStrG werden die Straßen entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung eingeteilt und gewidmet. Eine Umstufung gem. § 7 Abs. 2 ThürStrG kann nur erfolgen, wenn sich die Verkehrsbedeutung geändert hat.

 

Bei der Landesstraße Nr. 2114 liegt keine geänderte Verkehrsbedeutung vor. Die Straße wird nach wie vor stark frequentiert, da die Befahrbarkeit der Landesstraße Nr. 2113 zwischen der Autobahnanschlussstelle Eisenach–Ost und der Gemeinde Berka v.d. Hainich im Wartburgkreis nicht gewährleistet ist. Die Herstellung der Landesstraße Nr. 2113 als “Alternative” wurde im Rahmen der Planung zum Autobahnbau in Aussicht gestellt, damit die Landesstraße Nr. 2114 entlastet werden und danach umgestuft werden kann.   

 

Eine Ablehnung der Umstufung widerspricht nicht dem Verkehrsentwicklungskonzept der Stadt Eisenach, weder mittel- noch langfristig.

 

Durch die Umstufung zur Kreisstraße wird die Stadt Eisenach gem. 43 Abs. 2 ThürStrG Träger der Straßenbaulast und hat damit finanzielle Aufwendungen zur Erhaltung der Verkehrssicherungspflicht zu erbringen. 

 

Sollte die Stadt Eisenach trotz der vorgetragenen Gründe dennoch Träger der Straßenbaulast werden, so ist sie seitens des Landes Thüringen finanziell in die Lage zu versetzen, ihren Pflichten als solcher im notwendigen Umfang nachzukommen.     


Anlagenverzeichnis:

 

Übersichtsplan (unmaßstäblich)