Betreff
Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Stadt Eisenach/ V E- Plan Nr. 10.2 "DRK- Pflegeeinrichtung/ Hospitalstraße": Beschluss über die Abwägung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zum 1. Entwurf und Satzungsbeschluss
Vorlage
0640-StR/2011
Aktenzeichen
61.2..23./B10.2/AW1.E/S
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

1.      die Abwägung (einschließlich des Abwägungsprotokolles und –ergebnisses) über die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange zum 1. Entwurf (Anlage1).

2.      das Abwägungsergebnis in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einzuarbeiten.

3.      den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben-  und Erschließungsplan Nr. 10.2 ”DRK- Pflegeeinrichtung/ Hospitalstraße” (bestehend aus der Planzeichnung - Teil A- , den textlichen Festsetzungen - Teil B-  sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan –Teil C-) als Satzung der Stadt Eisenach gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch [BauGB] (Anlagen 2 und 3).

4.      die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu billigen (Anlage 4).

5.      die Einreichung der Satzungsunterlagen und des Durchführungsvertrages zur Genehmigung bei der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 10 Abs. 2 BauGB.

6.      die Bekanntmachung der Genehmigung der Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB.

 


Begründung:

 

zu 1.) und 2.) Der Stadtrat beschloss am 25.06.2010 den 1. Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie dessen öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB.

Während der vom 12.07.2010 bis 13.08.2010 im Amt für Stadtentwicklung durchgeführten Planoffenlegung erfolgten im Parallelverfahren die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeitsbeteiligung.

Gleichzeitig konnten die gesamten Planunterlagen im Internet unter ”www.eisenach.de” von jedermann eingesehen werden.

 

Im Rahmen der Behörden- und Trägerbeteiligung wurden mit Schreiben vom 01./02.07.2010 insgesamt 24 Behörden und Träger öffentlicher Belange angeschrieben und um eine Stellungnahme gebeten. Fristgerecht bzw. nach erbetener Fristverlängerung wurden 17 Stellungnahmen abgegeben.

Im Ergebnis der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung gingen keine Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen bei der Stadtverwaltung ein. Aus diesem Grund besteht kein Abwägungserfordernis hierzu.

 

In der Zusammenfassung/ Abwägungsergebnis sind vier Abwägungsvorschläge benannt, die eine geringfügige Änderung der Satzung gegenüber dem 1. Entwurf notwendig machen.

Diese geringfügigen Änderungen berühren die Grundzüge der Planung nicht. Aus diesem Grund besteht kein Planänderungserfordernis derart, dass ein 2. Entwurf gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB gefertigt und offengelegt werden müsste.

 

Die sich in Folge der Abwägung ergebenden geringfügigen Änderungen wurden in den Planteil B- textliche Festsetzungen- bereits eingefügt.

 

Der Beschluss des Abwägungsprotokolles und des –ergebnisses ist Voraussetzung für die Beschlussfassung zur Satzung.

 

zu 3.) und 4.) Mit der Beschlussfassung über die Plansatzung wird das satzungsgebende Verfahren für die Errichtung des Pflegeheimes formal abgeschlossen.

 

Für die Wiedernutzbarmachung innerstädtischer Flächen sieht das Baugesetzbuch (BauGB) erst seit der Novellierung 2007 unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines sogenannten beschleunigten Verfahrens vor. Damit wird eine Gemeinde ermächtigt, in ihrem hoheitlichen Zuständigkeitsbereich, der Bauleitplanung, ein formelles Verfahren inhaltlich und zeitlich zu verkürzen, um die Voraussetzung für späteres Baurecht (Erteilung einer Baugenehmigung) zu schaffen.

Bereits in den Vorgesprächen mit dem DRK wurde diese Möglichkeit als Vorzugsvariante zum umfangreichen sowie zeit- und kostenintensiven förmlichen Verfahren dargestellt.

Im Zuge einer rechtlichen Prüfung der Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren i. V. m. dem vereinfachten Verfahren wurde eine Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde des Landes Thüringen (Thüringer Landesverwaltungsamt- TLVA) sowie den unteren Umweltbehörden  durchgeführt.

Nach erfolgter Klärung wurde dem DRK mit Schreiben vom 08.02.2010 mitgeteilt, dass sowohl durch das TLVA als auch die unteren Umweltbehörden keine Bedenken gegen die Durchführung des beschleunigten Verfahrens bestehen.

 

Die beiden erforderlichen Vertragswerke wurden durch die Stadtverwaltung Eisenach vorbereitet, erstellt und dem Vorhabenträger unterschriftsreif vorgelegt.

 

Übersicht über das bisherige Verfahren:

 

Beschluss- Nr.

Datum

Inhalt

 

 

 

StR/0086/2009

27.11.2009

Einleitungsbeschluss: dem Antrag auf Einleitung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes durch den Antragsteller DRK Kreisverband Eisenach e.V. wird statt gegeben

StR/0128/2010

12.02.2010

Beschluss über den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Übernahme der Planungskosten

StR/0189/2010

25.06.2010

Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan;

Beschluss über den 1. Entwurf sowie dessen Offenlegung/ Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

StR/0225/2010

27.08.2010

Beschluss über den Abschluss eines Durchführungsvertrages

 

Unter Nutzung der gesetzlichen Möglichkeit zur Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (gemäß § 33 BauGB) erfolgte bereits unmittelbar nach Abschluss der Offenlegungsfrist eine Sichtung und Beurteilung der eingegangenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan/ Vorhaben- und Erschließungsplan. In deren Ergebnis wurde festgestellt (Anfang September 2010), dass keine grundsätzlichen Einwände gegen die Bebauung bestehen.

Somit konnte der Bauherr bereits im September 2010 mit der Errichtung seines Vorhabens beginnen.

 

zu 5.) Mit dem Einreichen der Satzungs- und Verfahrensunterlagen sowie dem Durchführungsvertrag zur Genehmigung bei der höheren Verwaltungsbehörde wird die Durchführung des Planverfahrens geprüft.

 

zu 6.) Die Erteilung der Genehmigung durch das Thüringer Landesverwaltungsamt vorausgesetzt, darf die Bekanntmachung der Satzung erfolgen. Erst mit der vorgenommenen amtlichen Bekanntmachung erlangt die Satzung Rechtskraft. Von der Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung kann aufgrund des gewählten beschleunigten Verfahrens abgesehen werden.

 

Die durch die Bekanntmachung entstehenden Kosten sind unter Bezugnahme auf den städtebaulichen Vertrag vollumfänglich durch den Vorhabenträger zu tragen.

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1:    Abwägungsmaterial, bestehend aus

Anlage 1.1: Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange,

Anlage 1.2: Übersicht der eingegangenen Stellungnahmen,

Anlage 1.3: Abwägungsprotokoll

Anlage 1.4: Zusammenfassung- Abwägungsergebnis

 

Hinweise: Die Anlage 1.1 wird in Papierform nur an die Fraktionsvorsitzenden ausgehändigt.

                 Die Anlagen 1.2 bis 1.4 sind im Passwort geschützten Ratsinformationssystem

                 einsehbar.

 

Anlage 2: Satzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Planteil A- Planzeichnung +

                Planteil B- textliche Festsetzungen)

Anlage 3: Satzung, Planteil C: Vorhaben- und Erschließungsplan

Anlage 4: Begründung

 

Hinweis: Die Anlagen 2- 4 können im Internet unter www.eisenach.de/ Bereich Bürgerservice/

               Menüpunkt Politik- Stadtrat/ Unterpunkt Ratsinfo sowie im Stadtbauamt, Sachgebiet

               Stadtplanung eingesehen werden.