Betreff
Sachstandsbericht zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes gemäß Beschluss des Stadtrates vom 19.05.2011 - Beschlussnr.: StR/0373/2011
Vorlage
0649-BR/2011
Aktenzeichen
50.1
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

 

Seitens der Stadt Eisenach erfolgte bereits am 10.03.2011 die Bildung einer Projektgruppe mit dem Ziel, die zukünftige Zuständigkeit für das Bildungs- und Teilhabepaket zu klären.

 

Das Gesetz zur Ermittlung von  Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 ist am 29.03.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Im Rahmen dieses Gesetzes erfolgte die Einführung des Bildungs- und Teilhabepaktes für Leistungsberechtigte nach dem SGB II, dem SGB XII und dem Bundeskindergeldgesetz – hier: Wohngeldempfänger und Kinderzuschlagsempfänger -.

 

Die gesetzlichen Regelungen zur Einführung des Bildungs- und Teilhabepaketes traten rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.

 

Die kreisfreien Städte und Landkreise sind gesetzliche Leistungsträger gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II für die Bildungs- und Teilhabeleistungen und tragen daher Verantwortung für die materiell-rechtliche Weisungsgrundlage und die praktische Umsetzung. Gleichzeitig ist die Stadt als örtlicher Sozialhilfeträger zuständiger Leistungsträger für die Bildungs- und Teilhabeleistungen nach dem SGB XII.

 

Durch das Land Thüringen wurde am 23. Mai 2011 durch ein Gesetz beschlossen, dass die Landeszuständigkeit der Leistungsgewährung nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) – Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe für Wohngeldempfänger und Kinderzuschlagsbezieher – rückwirkend zum 01.01.2011 auf die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabe im eigenen Wirkungskreis übertragen wird.

 

Somit ergibt sich eine Gesamtzuständigkeit der Stadt Eisenach für die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe für den Leistungsbereich des SGB XII und des Bundeskindergeldgesetzes.

 

Durch die Stadtverwaltung Eisenach und die Agentur für Arbeit Gotha wurde im Rahmen eines Umlaufbeschlusses am 15. April 2011 vereinbart, dass die Gesamtzuständigkeit für die Leistungen der Bildung und Teilhabe bei der Stadtverwaltung Eisenach, Sozialamt, liegen soll.

 

Ein entsprechender Stadtratsbeschluss 0650 – StR/2011 liegt Ihnen zur 18. Sitzung des Stadtrates der Stadt Eisenach vor.

 

Im Rahmen der Gesamtaufgabenwahrnehmung durch das Sozialamt erfolgte bereits ab 18. April die Annahme der Anträge. Grundsätzlich wurden bereits ab 01.04.2011 alle in der Stadtverwaltung Eisenach eingehenden Anträge entgegengenommen.

 

Im Rahmen einer Stellenausschreibung erfolgte zum  02. Mai 2011 die befristete Umsetzung einer Mitarbeiterin in das Sozialamt.

Zum Zeitpunkt der Erarbeitung dieses Sachberichtes war die Entscheidung über die endgültige Besetzung noch nicht getroffen.

 

Bei einer Sitzung der Leiterinnen der Kindertageseinrichtungen der Stadt Eisenach erfolgte bereits am 29. März 2011 eine erste Information über die geplanten Bildungs- und Teilhabeleistungen.

 

Daneben erfolgte die Erarbeitung eines Informationsblattes, welches in den Kindertageseinrichtungen ausgehängt wurde.

 

Durch die Stadtverwaltung erfolgte über die örtliche Presse eine Information über die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Diese Presseinformation wurde zweimal veröffentlicht.

 

In einer Beratung am 04. Mai 2011 ( nach den Osterferien) erfolgte eine entsprechende Informationsveranstaltung mit den Schulleitern der Schulen in der Stadt Eisenach.

 

Gleichzeitig erfolgten die ersten Abstimmungen mit den Kindertageseinrichtungen und dem entsprechenden Mittagessenanbieter der städtischen Schulen über ein mögliches Abrechnungsverfahren hinsichtlich des zu gewährenden Zuschusses im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes.

 

Durch das Sozialamt wurden ein entsprechendes Antragsformular, basierend auf einem Vorschlag der Bundesagentur für Arbeit, sowie weitere benötigte Formulare entwickelt. Daneben erfolgte die Einrichtung der entsprechend benötigten Software.

 

Mit dem Jobcenter der Stadt Eisenach wurde vereinbart, dass seitens des Jobcenters alle eingehenden Anträge auf Übernahme der Klassenfahrten weiterhin bewilligt werden, bis die endgültige Bearbeitung durch das Sozialamt sichergestellt ist.

 

Anspruch auf Leistungen für Bildung- und Teilhabe haben in Eisenach insgesamt derzeit 2.305 Kinder und Jugendliche.

 

Hiervon nach dem

 

Sozialgesetzbuch (SGB) – Zweites Buch (II):            1.568 Kinder und Jugendliche

            Sozialgesetzbuch (SGB) – Zwölftes Buch (XII):             49 Kinder und Jugendliche

            Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

                                                - hier: Wohngeld:                      673 Kinder und Jugendliche

                                                - hier: Kinderzuschlag:              (Zahlen liegen hierfür nicht vor)

            Asylbewerberleistungen

                                                - hier § 2 AsylbLG:                      15 Kinder und Jugendliche

                                                                                                2.305 Kinder und Jugendliche

 

 

Folgende Leistungen umfaßt das Bildungs- und Teilhabepaket:

 

Schulausflüge / Klassenfahrten

Ausflüge und Fahrten mit der Kindertageseinrichtung

Die Übernahme der Bedarfe bei Schülerinnen und Schülern für Schulausflüge, sowie für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, eintägige Ausflüge der Kindergarten-gruppe. 

 

Desweiteren die Übernahme der Bedarfe für mehrtägige Klassenfahrten, sowie für Fahrten  der Kindertageseinrichtung.

 

Persönlicher Schulbedarf

Die Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe von 70,00 € für das erste Schulhalbjahr und in Höhe von 30,00 € für das zweite Schulhalbjahr anerkannt.

 

Kosten für Schülerbeförderung

Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden.

Im Wesentlichen betrifft dies Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II (z. Bsp. Gymnasiale Oberstufe)

 

Übernahme von Kosten für Lernförderung

Es ist wichtig, dass die Schüler und Schülerinnen das Bildungsziel der Schulen erreichen und nicht zurückbleiben.  Deshalb besteht die Möglichkeit – bei Versetzungsgefährdung oder bei zu starkem Zurückbleiben gegenüber dem Leistungsstand anderer Klassenkameraden – die Kosten für individuelle Lernförderung übernehmen zu lassen.

Dafür ist eine Bescheinigung des jeweiligen Fachlehrers bzw. der Schule erforderlich.

 

Mittagessen in Schulen und Kindereinrichtungen

Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für

 

Schülerinnen und Schüler und

Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.

 

Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird.

 

Durch die jeweilige Familie ist ein Eigenanteil für jedes Essen je Kind / SchülerIn in Höhe von 1,00 € zu erbringen.

 

Zuschüsse zu Mitgliedsbeiträgen für Sport- und Freizeitvereine, Musik- oder Kunstunterricht sowie zu angeleiteten kulturellen Aktivitäten und Freizeiten

Für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10,00 € monatlich berücksichtigt für:

 

Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,

Unterricht in Künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und

die Teilnahme an Freizeiten.

 

Durch den Gesetzgeber wurde vorgesehen, dass für die o. g. Leistungen – mit Ausnahme der Schülerbeförderung und des persönlichen Schulbedarfes – nur eine Direktzahlung an die jeweiligen Anbieter oder eine Ausgabe von Gutscheinen an die Leistungsberechtigten erfolgen darf.

 

Im Rahmen der Prüfung der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes wurde entschieden, dass seitens der Stadt Eisenach nur eine Direktzahlung an die Leistungsanbieter erfolgen soll.

 

Dies hat den Vorteil, dass die Kinder und Jugendlichen nicht mit Gutscheinen ihre jeweils in Anspruch genommen Leistungen abrechnen müssen und sich ggf. vor anderen Kindern und Jugendlichen als Empfänger dieser Leistungen offenbaren, sondern dass die Abrechnung jeweils durch das Sozialamt mit dem Anbieter erfolgt.

D. h., die Mitgliedsbeiträge bei Vereinen und Verbänden werden direkt an den Verein gezahlt, ebenso die Lernförderung, die gemeinschaftliche Mittagsversorgung, die Klassenfahrten, etc.

Dies führt zu einer Entlastung der Eltern und der jeweiligen Anbieter und durch die Direktzahlung ist, ein jeweiliger Anspruch vorausgesetzt, sichergestellt, dass die Anbieter zeitnah die ihnen zustehenden Zahlungen erhalten.

 

Im Rahmen der Antragstellung erfolgt die Unterzeichnung einer Schweigepflichtsentbindung der Eltern und die Unterzeichnung einer Abtretungserklärung. Damit kann das Sozialamt mit den jeweiligen Anbietern in Kontakt treten und die Zahlungen direkt an sie überweisen.

 

In Bezug auf die gemeinschaftliche Mittagsversorgung erfolgt jeweils am Ende des laufenden Monats der Austausch einer Liste über die jeweiligen Leistungsempfänger zwischen Sozialamt und Essensanbieter der jeweiligen Einrichtung.

 

Seitens des Essensanbieters erfolgt dann die Rechnungslegung gegenüber dem Sozialamt. Vorteil dieser Verfahrensweise ist, dass der jeweilige Essensanbieter die erbrachten Leistungen in einer Summe erhält, bei gleichzeitiger Gewährleistung, dass die erbrachten Leistungen im Bedarfsfalle für jeden Leistungsberechtigten einzeln dargestellt sind.

 

Der jeweilige Zuschuss für die gemeinschaftliche Mittagsversorgung basiert auf den jeweiligen Einzelpreis für ein Mittagessen in den Kindertageseinrichtungen. Dieser jeweilige Einzelpreis pro Portion ist in den Einrichtungen verschieden.

 

Von diesem Einzelpreis pro Portion ist von den Eltern ein Eigenanteil von 1,00 € pro Tag pro Portion (max. 21,00 € pro Monat) eigenverantwortlich an den Essensanbieter zu zahlen. Hierfür erhalten die Eltern eine entsprechende Rechnung.

 

Dem Sozialamt wird seitens des Essensanbieters der Betrag in Rechnung gestellt, der nach Abzug des Eigenanteils noch zu zahlen ist. 

Bei der gemeinschaftlichen Mittagsversorgung in den staatlichen Schulen beteiligt sich die  Stadt Eisenach derzeit mit 0,70 € pro Essenportion an den Kosten.

 

Aufgrund der gesetzlich vorrangigen Übernahme der entstehenden Mehraufwendungen an der gemeinschaftlichen Mittagsversorgung im Rahmen des SGB II, des SGB XII und des BKGG ist für die Leistungsbezieher des Bildungs- und Teilhabepaketes eine Doppelfinanzierung grundsätzlich zu Lasten der Stadt auszuschließen.

 

Ein entsprechender Stadtratsbeschluss 0650 – StR/2011 liegt Ihnen zur 18. Sitzung des Stadtrates der Stadt Eisenach vor.

 

Für die Umsetzung und die Gewährleistung der Lernförderung wurde durch das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, dem Thüringer Landkreistag und dem Gemeinde- und Städtebund Thüringen ein gemeinsame Musterformular abgestimmt, auf dem die jeweilige Schule den individuellen Lernförderbedarf bestätigt.

 

Im Rahmen dieser Bestätigung durch die Schule erfolgt bereits eine entsprechende Angabe über die Anforderungen an die Art der Nachhilfe. 

 

Seitens des Sozialamtes erfolgt derzeit eine Prüfung über mögliche Honorarzahlungen an Nachhilfelehrer, bzw. die Möglichkeit gezielten organisierten Nachhilfeunterrricht über die Volkshochschule bedarfsorientiert anzubieten.

Die Vereine und Verbände der Stadt Eisenach wurden nicht direkt angeschrieben, da es sich bei den Leistungen für kulturelle und soziale Teilhabe im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes  um einen individuellen Anspruch der Bürgerinnen und Bürger handelt.

Im Rahmen der Antragstellung werden alle Bürgerinnen und Bürger über den gesamten Leistungsanspruch bzw. das gesamte Bildungs- und Teilhabepaket informiert. 

 

Die Leistungsberechtigten können im Rahmen ihrer Antragstellung mitteilen, bei welchem Verein sie Mitglied sind und für was und an wen die 10,00 € pro Monat für die Leistungen für kulturelle und soziale Teilhabe direkt gezahlt werden sollen.

 

Im Rahmen des Gesetzes können die 10,00 € pro Monat auch in einer Summe für den Bewilligungszeitraum verwendet werden. 

 

Da im Sozialamt auch die Förderung des ehrenamtlichen Engagements angesiedelt ist, ist die gesamte Bandbreite der Vereinsarbeit in der Stadt Eisenach hier bekannt, so dass auch entsprechende Informationen über Vereine und Verbände, über Ansprechpartner, gegeben werden können.

 

Eine Ausgabe von Gutscheinen wird als nicht praktikabel erachtet und ist mit einem höheren Aufwand für alle Beteiligten verbunden.

 

Durch die Direktzahlung an die Vereine ist sichergestellt, dass die Vereine, Musikschulen, etc., das Geld unbürokratisch und ggf. auch in einer Summe als Halbjahres- oder auch Jahresbeitrag erhalten. 

 

Gleichzeitig erfahren somit nur der Schatzmeister bzw. der Vorstand des Vereines wer Leistungsberechtigter nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem BKGG ist. Somit ist auch eine bessere Anonymität für die Kinder und Jugendlichen in den Vereinen, Verbänden, den Musikschulen etc. gewährt.

 

Seit der Verkündung des Bildungs- und Teilhabepaketes sind bis zur heutigen Sitzung 13 Wochen vergangen, in denen sich die Verwaltung bemüht hat, die Umsetzung dieser neuen und auch stellenweise komplizierten Aufgabe sicherzustellen.

 

Hierbei gab und gibt es Anlaufschwierigkeiten, welche leider nicht zu vermeiden sind. Allerdings ist dies derzeit in fast allen Kommunen Deutschlands der Fall.

 

Das Sozialamt der Stadt Eisenach ist bemüht, alles zu tun, damit auch alle Kinder und Jugendlichen, die einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe besitzen, diesen auch wahrnehmen und erhalten.