Betreff
Wahrnehmung der Aufgabenumsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II in eigener Verantwortung der Stadt Eisenach
Vorlage
0650-StR/2011
Aktenzeichen
50.1
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

1.      Die Stadt Eisenach nimmt die Umsetzung der einzelnen Aufgaben seit dem Inkrafttreten der Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Bildungs- und Teilhabepaket gemäß § 44 b Abs. 4 SGB II in eigener Verantwortung wahr.

2.      Die gesetzlichen Leistungen für die Bildung und Teilhabe entsprechend dem SGB II, dem SGB XII oder dem BKGG gegenüber den Leistungsberechtigen stellen  eine vorrangige Leistung gegenüber der Förderung der Stadt dar.

 


Begründung:

 

Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 ist am 29.03.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

 

Im Rahmen dieses Gesetzes erfolgte die Einführung des Bildungs- und Teilhabepaktes für Leistungsberechtigte nach dem SGB II, dem SGB XII und dem Bundeskindergeldgesetz – hier: Wohngeldempfänger und Kinderzuschlagsempfänger -.

 

Die gesetzlichen Regelungen zur Einführung des Bildungs- und Teilhabepaketes traten rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.

 

Die kreisfreien Städte und Landkreise sind gesetzliche Leistungsträger gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II für die Bildungs- und Teilhabeleistungen und tragen daher Verantwortung für die materiell-rechtliche Weisungsgrundlage und die praktische Umsetzung.

 

Die fachliche Zuständigkeit für die Leistungen zur Bildung und Teilhabe für den Bereich des SGB II liegt somit bei den kommunalen Trägern.

 

Aufgrund der gesetzlichen Aufgabenübertragung nach § 44 b Abs. 1 SGB II nimmt die gemeinsame Einrichtung die Aufgaben wahr.

 

Es besteht die Möglichkeit der Rückübertragung dieser Aufgaben auf den kommunalen Träger, sprich die Kernverwaltung, gemäß § 44 b Abs. 4 SGB II.

 

Gleichzeitig ist die Stadt Eisenach als örtlicher Sozialhilfeträger zuständiger Leistungsträger für die Bildungs- und Teilhableistungen nach dem SGB XII.

 

Eine Übertragung der Bearbeitung von Anträgen für Leistungsberechtigte nach dem BKGG auf die gemeinsame Einrichtung Jobcenter Eisenach ist rechtlich nicht möglich, da die in Art. 91 e Grundgesetz (ausnahmsweise) zugelassene Zusammenarbeit Bund und Kommunen ausdrücklich auf das SGB II begrenzt ist.

 

Durch das Land Thüringen ist durch Gesetz beschlossen worden, dass die derzeitige Landeszuständigkeit der Leistungsgewährung nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) – Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe für Wohngeldempfänger und Kinderzuschlagsbezieher – auf die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabe im eigenen Wirkungskreis übertragen wird.

 

Somit ergibt sich eine Gesamtzuständigkeit der Stadt Eisenach für die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe für den Leistungsbereich des SGB XII und des Bundeskindergeldgesetzes.

 

Mit der Rückübertragung dieser Aufgabe für den Leistungsbereich des SGB II, wird eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung und Leistungsgewährung für die Stadt Eisenach sichergestellt und der Aufbau von verwaltungsseitigen Doppelstrukturen – Wahrnehmung der Aufgabe im Jobcenter Eisenach und gleichzeitige Wahrnehmung der Aufgabe im Sozialamt – vermieden.

Für alle Leistungsberechtigten der Stadt Eisenach ist bei einer Rückübertragung das Sozialamt zuständig, gleichzeitig können Synergieeffekte durch die unmittelbare Nähe und Zusammenarbeit von Sozialamt und Jugendamt erzielt werden.

 

Somit bleibt auch bei einem Wechsel der Leistungsberechtigten von einem System in das andere – Bsp. Wegfall von Wohngeld, im Gegenzug dafür aber SGB II Leistungsbezug – der Ansprechpartner/die Ansprechpartnerin für das Bildungs- und Teilhabepaket das Sozialamt.

 

Hierdurch kann eine kontinuierliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Leistungsberechtigten, im Interesse der Kinder und Jugendlichen, entstehen.

 

Durch eine Erhöhung der bisherigen Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 11,3 % beteiligt sich der Bund an den Kosten der Leistungen für Bildung und Teilhabe. Darin eingeschlossen sind u. a. die entstehenden Verwaltungskosten für Umsetzung der Leistungserbringung für das Bildungs- und Teilhabepaket.

 

Im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe werden u. a. die entstehenden Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsversorgung übernommen. 

 

Aufgrund der gesetzlich vorrangigen Übernahme der entstehenden Mehraufwendungen an der gemeinschaftlichen Mittagsversorgung im Rahmen des SGB II, des SGB XII und des BKGG ist für die Leistungsbezieher des Bildungs- und Teilhabepaketes eine Doppelfinanzierung grundsätzlich zu Lasten der Stadt auszuschließen.