I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
Dem vorliegenden städtebaulichen
Vertrag gemäß § 11 Abs.1 Nr. 1 und 3 BauGB für das Bauleitplanverfahren zum
Bebauungsplan der Stadt Eisenach Nr. 3 SF ”Auf dem Werth” zwischen der Stadt
Eisenach und der Opel Eisenach GmbH wird zugestimmt.
Begründung:
Für den Geltungsbereich zwischen der nördlich und westlich verlaufenden Umgehungsstraße von Stedtfeld und den Bahnanlagen im Süden sowie der Eisenacher Gemarkungsgrenze im Osten soll ein Bauleitplanverfahren der Stadt Eisenach durchgeführt werden. Im Jahre 1991 wurde von der damals selbständigen Gemeinde Stedtfeld die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3 SF “Auf dem Werth” beschlossen, dessen Geltungsbereich etwas größer gefasst war. Ziel und Zweck der Planung der Gemeinde war die Schaffung eines Industriegebietes zur planungsrechtlichen Sicherung von Entwicklungs- und Erweiterungsflächen für den Automobilhersteller Opel, welches unmittelbar an die vorhandenen Produktionsgebäude auf dem Industriegebiet des mittlerweile rechtskräftigen Bebauungsplanes der Stadt Eisenach Nr. 14 “Auf dem Grieß” anschließt, und auch die einzige Erweiterungsmöglichkeit und Entwicklungsfläche für die an dem Standort etablierte Automobilproduktion darstellt. Dieser Bebauungsplan soll nun durch ein Bauleitplanverfahren der Stadt Eisenach mit einem geänderten Geltungsbereich und nach den neuen Anforderungen aus dem Baugesetzbuch (BauGB) zur Rechtskraft gebracht werden.
Auf einem Großteil der im Plangebiet liegenden Flächen wurden bereits im Jahre 1991 bis 1994 Anlagen zur Sicherung der laufenden Automobilproduktion genehmigt und errichtet, wie Abstell- und Vorhalteflächen für Neuwagen und PKW, Trailerstandplätze, Verladestationen, Anschlussrampen, Betriebsstraßen und sonstige Freiflächen.
Der Auftragnehmer plant nun mehrere
Erweiterungen seines Betriebsbereiches. In erster Linie sieht er den Neubau
einer Produktionshalle im Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes Nr. 14 vor.
Dadurch müssen einige vorhandene bauliche Anlagen und Nutzungen z. T. auf das
Plangebiet des o. g. Bebauungsplanes Nr. 3 SF verlagert sowie weitere bauliche
Anlagen für erforderliche Betriebsabläufe technologisch neu angeordnet bzw. neu
errichtet werden.
Um Bauplanungsrecht für die geplanten
Erweiterungen und auch Planungssicherheit für die vorhandenen baulichen
Nutzungen zu erwirken, besteht Konsens zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
den dafür erforderlichen Bebauungsplan zu erarbeiten. Die wirtschaftlichen
Interessen des Auftragnehmers zur Schaffung des angestrebten Planungsrechtes
stimmen mit den Interessen und Zielen des Auftraggebers hinsichtlich einer
nachhaltigen, städtebaulich geordneten Entwicklung des Gebietes überein.
Nach § 11 Absatz 1 Nr. 1 und 3 BauGB sollen die Vertragspartner zur Sicherung der Ziele und Zwecke der städtebaulichen Planung vorliegenden städtebaulichen Vertrag schließen.
Anlagenverzeichnis:
Städtebaulicher Vertrag mit Anlage 1 (Karte des Geltungsbereiches) und Anlage 2 (Flurstücksliste)