I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
Die Festlegung des
Personenkreises für den Eisenacher Stadtpass
“Empfangsberechtigt sind
Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) – Zweites Buch (II),
Bezieher der Hilfe zum Lebensunterhalt und Bezieher der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) – Zwölftes Buch (XII),
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG),
Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoG) und Kinderzuschlagsempfänger nach dem
Bundeskindergeldgesetz (BKGG).”
Begründung:
Der Eisenacher Stadtpass wird seit mehreren Jahren über die Stadtverwaltung Eisenach ausgegeben.
Bisher zählten zum Personenkreis der Empfangsberechtigten Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) – Zweites Buch (II), Bezieher der Hilfe zum Lebensunterhalt und Bezieher der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) – Zwölftes Buch (XII) und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Mit der Erweiterung des Personenkreises auf die Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz und Kinderzuschlagsempfänger erfolgt eine Anlehnung an den leistungsberechtigten Personenkreis des vom Gesetzgeber neu geschaffenen Bildungs- und Teilhabepaketes.
Der Stadtpass gilt für die jeweiligen Bedarfsgemeinschaften.