Betreff
Änderung der Richtlinie zur Förderung von Kindern in Tagesflege
Vorlage
0661-JHA/2011
Art
Beschlussvorlage Jugendhilfeausschuss

I. Beschlussvorschlag

 

Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Eisenach beschließt:

die vorliegende geänderte Richtlinie zur Förderung von Kindern in Tagespflege gem. § 23 Sozialgesetzbuch  - Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und § 1 Abs. 2 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG).

 


II. Begründung

 

Aufgrund des Inkrafttretens des geänderten Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes im August 2010 und der neuen Verwaltungsvorschrift zur Zahlung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegepersonen im Mai 2011 sowie des Auslaufens der Übergangsregelungen zur Qualifizierung der Tagespflegepersonen im Juni 2011 wurde eine Überarbeitung der Richtlinie erforderlich.

 

Wesentliche Änderungen sind die nur noch bis August 2013 anzuwendende Regelung zur Vergabe von Kindertagespflegeplätzen nach bestimmten Kriterien. Ab August 2013 tritt die Übergangsregelung außer Kraft und der Rechtsanspruch auf Betreuung ab vollendeten 1. Lebensjahr in Kraft. Die Prüfung von Vergabekriterien entfällt dann auch bei der Vermittlung in Tagespflege alternativ zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bei Kindern ab 1 Jahr.

 

Desweiteren wurde der Punkt 5.1. in die Richtlinie eingearbeitet. Im Einzelfall kann die Qualifikation von  Tagespflegepersonen auch ohne Teilnahme an einem entsprechenden Kurs anerkannt werden. Die Kriterien wurden so festgelegt, dass diese Anerkennung nur für bisher schon langjährig tätige Tagespflegepersonen mit einwandfreier fachlicher Tätigkeit möglich ist. Die dazu notwendigen Fachkenntnisse wurden durch die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen des Jugend- und Schulverwaltungsamtes erworben und nachgewiesen.

 

Außerdem wurde der Passus eingefügt, dass bei Beantragung der Erlaubnis zur Kindertagespflege von der Tagespflegeperson und allen weiteren im Haushalt lebenden volljährigen Personen ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist. Diese Regelung dient der Sicherstellung des Kindeswohles.

 

Die Gewährung der laufenden Geldleistung an die Tagespflegepersonen  richtet sich nach der Verwaltungvorschrift des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 30.03.2011. Darin sind abschließende Regelungen getroffen. In der Richtlinie sind lediglich zusätzliche Regelungen notwendig. Hier wurde die Bezuschussung der Unfallversicherung auf die gesetzliche Unfallversicherung eingeschränkt. Da für die Tagespflegepersonen gesetzlich Versicherungspflicht bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege besteht, wird auch nur noch diese Versicherung bezuschusst.

 

 


Anlagenverzeichnis:

Anlage 1- Richtlinie zur Förderung von Kindern in Tagespflege  (Entwurf)