Betreff
Gründer- und Innovationszentrum Stedtfeld GmbH
hier: Änderung des Gesellschaftsvertrages
Vorlage
0102-StR/2009
Aktenzeichen
20.1/810301
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

 

Der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Gründer- und Innovationszentrum Stedtfeld GmbH (Stand: 31.08.2009) wird zugestimmt.

 


Begründung:

 

Der derzeit gültige Gesellschaftsvertrag der GIS datiert vom 28. Januar 2002. Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

 

1.      Neugestaltung des Aufsichtsrates

 

In Anlehnung an die Empfehlung des Thüringer Landesverwaltungsamtes (TLVwA) vom 11.05.2009 wird künftig auf die Bestellung stellvertretender Aufsichtsratsmitglieder verzichtet.

 

Durch das TLVwA wurde diesbezüglich folgende rechtliche Würdigung abgegeben:

“... Vor dem Hintergrund der persönlichen Verantwortung für die Ausübung der Aufsichtsratsmitgliedschaft kommt eine Vertretung jedoch nur entsprechend den Vorgaben der §§ 111 Abs. 5, 101 Abs. 3 Aktiengesetz (AktG) in Betracht. Hiernach ist die Bestellung eines Stellvertreters nicht möglich. Lediglich für den (dauerhaften) Wegfall eines Aufsichtsratsmitglieds kann ein Ersatzmitglied bestellt werden. Zwar gelten diese Vorschriften des AktG für den fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH nicht direkt. Ausgangspunkt für eine entsprechende Anwendung ist jedoch der Rechtsgedanke der ungeteilten Verantwortung. Nach § 116 AktG obliegt es jedem Aufsichtsratsmitglied persönlich die Überwachungs- und Kontrollfunktion sorgfältig und verantwortungsvoll auszuüben.”

 

 

2.      Vorlage des Wirtschaftsplanes

 

In der Fassung des Gesellschaftsvertrages vom 28.01.2002 wird in § 7 Abs. 5 festgelegt, dass der Wirtschaftsplan bis zum 30.09. des laufenden Geschäftsjahres durch die Geschäftsführung vorzulegen und durch die Gesellschafterversammlung zu beschließen ist. In der Praxis hat sich aber generell gezeigt, dass die Vorlage des Wirtschaftsplanes für das kommende Geschäftsjahr zu diesem frühen Zeitpunkt einen hohen Grad an Unsicherheiten beinhaltet und tlw. auf der Basis nicht belastbarer Zahlen vorgelegt wird.

 

Ausschlaggebend für die Festlegung dieses frühen Vorlagezeitpunktes war die Forderung gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 ThürGemHV, dass die Wirtschaftspläne bestimmter kommunaler Unternehmen dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen sind. Aus gesellschaftsrechtlicher und planerischer Sicht ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Wirtschaftsplan vor Beginn des maßgeblichen Wirtschaftsjahres vorliegt.

 

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird eine hohe Flexibilität erreicht, die allen Ansprüchen gerecht werden kann. Generell muss künftig der Wirtschaftsplan vor Beginn des Wirtschaftsjahres vorliegen und von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in Abhängigkeit vom Stand der Haushaltsplanung einen früheren Vorlagetermin zu veranlassen.

 

 

3.      Sonstiges

 

Weitere Änderungen können der Synopse entnommen werden und sind funktioneller sowie redaktioneller Art.

 

Da die Änderung des Gesellschaftsvertrages generell über rein redaktionelle Anpassungen hinausgeht, ist die Zustimmung des Stadtrates zur Neufassung des Gesellschaftsvertrages erforderlich.


Anlagenverzeichnis:

 

Synopse der Änderungen im Gesellschaftsvertrag (Stand: 31.08.2009)