hier: Änderung des Gesellschaftsvertrages
I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
Der Änderung des
Gesellschaftsvertrages der Gründer- und Innovationszentrum Stedtfeld GmbH
(Stand: 31.08.2009) wird zugestimmt.
Begründung:
Der derzeit gültige Gesellschaftsvertrag der GIS datiert vom 28. Januar 2002. Folgende Änderungen wurden vorgenommen:
1. Neugestaltung
des Aufsichtsrates
In Anlehnung an die Empfehlung des Thüringer Landesverwaltungsamtes (TLVwA) vom 11.05.2009 wird künftig auf die Bestellung stellvertretender Aufsichtsratsmitglieder verzichtet.
Durch
das TLVwA wurde diesbezüglich folgende rechtliche Würdigung abgegeben:
“...
Vor dem Hintergrund der persönlichen
Verantwortung für die Ausübung der Aufsichtsratsmitgliedschaft
kommt eine Vertretung jedoch nur entsprechend den Vorgaben der §§ 111 Abs. 5, 101 Abs. 3 Aktiengesetz (AktG)
in Betracht. Hiernach ist die Bestellung eines Stellvertreters nicht möglich. Lediglich für den (dauerhaften) Wegfall
eines Aufsichtsratsmitglieds kann ein Ersatzmitglied
bestellt werden. Zwar gelten diese Vorschriften des AktG für den fakultativen
Aufsichtsrat einer GmbH nicht
direkt. Ausgangspunkt für eine entsprechende Anwendung ist jedoch der Rechtsgedanke der ungeteilten Verantwortung. Nach §
116 AktG obliegt es jedem Aufsichtsratsmitglied
persönlich die Überwachungs- und Kontrollfunktion sorgfältig und verantwortungsvoll auszuüben.”
2. Vorlage
des Wirtschaftsplanes
In der Fassung des Gesellschaftsvertrages vom 28.01.2002 wird in § 7 Abs. 5 festgelegt, dass der Wirtschaftsplan bis zum 30.09. des laufenden Geschäftsjahres durch die Geschäftsführung vorzulegen und durch die Gesellschafterversammlung zu beschließen ist. In der Praxis hat sich aber generell gezeigt, dass die Vorlage des Wirtschaftsplanes für das kommende Geschäftsjahr zu diesem frühen Zeitpunkt einen hohen Grad an Unsicherheiten beinhaltet und tlw. auf der Basis nicht belastbarer Zahlen vorgelegt wird.
Ausschlaggebend für die Festlegung dieses frühen Vorlagezeitpunktes war die Forderung gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 ThürGemHV, dass die Wirtschaftspläne bestimmter kommunaler Unternehmen dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen sind. Aus gesellschaftsrechtlicher und planerischer Sicht ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Wirtschaftsplan vor Beginn des maßgeblichen Wirtschaftsjahres vorliegt.
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird eine hohe Flexibilität erreicht, die allen Ansprüchen gerecht werden kann. Generell muss künftig der Wirtschaftsplan vor Beginn des Wirtschaftsjahres vorliegen und von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in Abhängigkeit vom Stand der Haushaltsplanung einen früheren Vorlagetermin zu veranlassen.
3. Sonstiges
Weitere Änderungen können der Synopse entnommen werden und sind funktioneller sowie redaktioneller Art.
Da die Änderung des Gesellschaftsvertrages generell über rein redaktionelle Anpassungen hinausgeht, ist die Zustimmung des Stadtrates zur Neufassung des Gesellschaftsvertrages erforderlich.
Anlagenverzeichnis:
Synopse der Änderungen im Gesellschaftsvertrag (Stand: 31.08.2009)