Betreff
Teileinziehung der Gemeindestraße (ehemals B7) im Bereich Zufahrt Ramsborn bis zur Gemarkungsgrenze Krauthausen gem. § 8 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Vorlage
0674-StR/2011
Aktenzeichen
61/61.2/61.24 Teileinziehung
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Teileinziehung der Gemeindestraße (ehemals B 7) im Bereich Zufahrt Ramsborn bis zur Gemarkungsgrenze Krauthausen gem. § 8 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG).


II. Begründung:

 

Die Teilstrecke der ehemaligen Bundesstraße 7 hat ihre überörtliche Bedeutung durch den Autobahnneubau BAB 4 (Hörselbergumfahrung) verloren. Sie dient nur noch dem Verkehr zwischen Eisenach und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden Richtung Krauthausen.

Aus diesem Grund wurde sie im Bereich der Stadt Eisenach u.a. zwischen der nördlichen Autobahnanschlussstelle Eisenach-West und der Gemarkungsgrenze Krauthausen nach öffentlicher Bekanntmachung im Staatsanzeiger  Nr. 8/2010 vom 22.02.2010 zum 01.05.2010 rechtswirksam zur Gemeindestraße umgestuft. Im Rahmen der Anhörung durch das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr hatte die Stadt Eisenach als Übernehmer der Straßenbaulast gem. § 7 Abs. 3 ThürStrG ihr Einvernehmen zu erteilen. Dies erfolgte mit Beschluss des Stadtrates StR/0087/2009 am 27.11.2009.

 

Da parallel zur Straße die alte Autobahn 4 als Bundesstraße 19 genutzt wird, ist der genannte Bereich nicht mehr in dem Maße frequentiert, als dass an ihm als Gemeindestraße in bisherigem Umfang festgehalten werden muss.

 

Aus diesem Grund ist eine Teileinziehung vorzunehmen.

 

Bei der Teileinziehung handelt es sich gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 ThürStrG um eine Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise beschränkt wird. Durch verkehrsrechtliche Anordnungen wird die Nutzungsbeschränkung durchgesetzt. 

 

Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist die Stadt Eisenach verpflichtet, auch Ausgaben für Straßenbaulast und Verkehrssicherungspflicht zu reduzieren.

 

Die Baulast verbleibt zwar bei der Stadt Eisenach, durch eine eingeschränkte Inanspruchnahme dieses Bereiches ist jedoch von einem geringeren Unterhaltungs- und Winterdienstaufwand in der Zukunft auszugehen.

 

Ein Rückbau kann nicht erfolgen, weil die Erschließung des Gebietes Ramsborn und die Erreichbarkeit von Flächen der Land- und Forstwirtschaft gewährleistet bleiben muss.. Zudem soll Radverkehr zugelassen werden. Die Busse der KVG sollen in Richtung Eisenach  weiterhin Durchfahrtsmöglichkeit haben. Entgegengesetzt fahren sie jedoch über die B19. Für die Winterzeit muss eine Regelung für den Busverkehr gefunden werden, da der Winterdienst aus Kostengründen gerade nicht vollumfänglich vorgenommen werden soll. Eine Bedarfsprüfung muss zu gegebener Zeit Aufschluss geben.

 

Gem. § 8 Abs. 3 ThürStrG wird die Absicht zur Einziehung drei Monate vorher öffentlich bekanntgemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Somit wird das Verfahren zur Teileinziehung eingeleitet. Diese Vorgehensweise ist mit der KVG abgestimmt.

 

Lage:  

Gemeinde:                                          Eisenach        

Gemarkung :                                       Eisenach

Lagebezeichnung:                             Verkehrsfläche (ehemals B 7) im Bereich Zufahrt Ramsborn bis zur Gemarkungsgrenze Krauthausen (Teilfläche des Flurstückes 9028/1)

 

Klassifizierung:                                Gemeindestraße mit Beschränkung auf Verkehr der KVG, Land- und Forstwirtschaft, Radverkehr

 

Funktion:                                           Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung (verbleibend nach Einschränkung durch Teileinziehung) und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet ( § 14 Abs. 1 ThürStrG –Gemeingebrauch).

 

Träger der Straßenbaulast:                        Stadt Eisenach

 

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Lageplan