I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
Der
Stadtrat nimmt den Entwurf der 1. Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung
der Stadt Eisenach zur Kenntnis und verweist ihn zur weiteren Beratung in den
Haupt- und Finanzausschuss
Begründung:
Die Kostengegenstände sowie die zugehörigen Bemessungsgrundlagen und Kostensätze der Verwaltungskostensatzung der Stadt Eisenach, Anlage –Kostenverzeichnis Teil A-, folgen im Wesentlichen der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) i.d.z.Zt. gültigen Fassung, sofern diese auf die Satzung anwendbar ist. Dies hat folgenden Grund:
Nach Ziff. 2.2.3 der Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Bedarfszuweisungen nach § 24 ThürFAG (ThürStAnz 08/1998 S. 326) i.d.z. Zt. gültigen Fassung wird für die Gewährung von Bedarfszuweisungen zum Haushaltsausgleich vorausgesetzt, dass Verwaltungsgebühren nach den zulässigen Höchstsätzen erhoben werden. Als zulässige Höchstsätze gelten lt. Erl. 4) zu Ziff. 2.2.3 der vorg. VW-Vorschrift die Gebühren dann, wenn sie den Gebühren der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung entsprechen (Anm.: mit In – Kraft – Treten des ThürFAG v. 20.12.07 (GVBl. S. 259) gilt § 27 anstelle des § 24 ThürFAG).
Mit Wirkung vom 31.06.2011 (GVBl. S. 145) wurde die ThürAllgVwKostO überarbeitet, so dass aus o.g. Gründen eine Anpassung der Verwaltungskostensatzung der Stadt Eisenach, Anlage –Kostenverzeichnis Teil A-, an diese Regelung erfolgen sollte.
Anlagenverzeichnis:
- Entwurf der 1. Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Eisenach
- Fließtextversion i.d.F. des Entwurfes der 1. Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Eisenach