I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
Der Stadtrat nimmt die 1. Änderungssatzung
zur Benutzungsgebühren- und Kostensatzung für das Stadtarchiv der Stadt
Eisenach zur Kenntnis und verweist ihn zur weiteren Beratung in den Haupt- und
Finanzausschuss
Begründung:
Die Kostengegenstände sowie die zugehörigen Bemessungsgrundlagen und
Kostensätze der Verwaltungskostensatzung der Stadt Eisenach, Anlage - Kostenverzeichnis
Teil A -, folgen im Wesentlichen der Thüringer Allgemeinen
Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) i.d.z.Zt. gültigen Fassung, sofern
diese auf die Satzung anwendbar ist. Dies hat folgenden Grund:
Nach Ziff. 2.2.3 der Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von
Bedarfszuweisungen nach § 24 ThürFAG (ThürStAnz 08/1998 S. 326) i.d.z. Zt.
gültigen Fassung wird für die Gewährung von Bedarfszuweisungen zum
Haushaltsausgleich vorausgesetzt, dass Verwaltungsgebühren nach den zulässigen
Höchstsätzen erhoben werden. Als zulässige Höchstsätze gelten lt. Erl. 4) zu Ziff.
2.2.3 der vorg. VW-Vorschrift die Gebühren dann, wenn sie den Gebühren der
Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung entsprechen (Anm.: mit In -
Kraft - Treten des ThürFAG v. 20.12.07 (GVBl. S. 259) gilt § 27 anstelle des §
24 ThürFAG).
Mit Wirkung vom 31.06.2011 (GVBl. S. 145) wurde die ThürAllgVwKostO
überarbeitet, so dass aus o.g. Gründen eine Anpassung der
Verwaltungskostensatzung der Stadt Eisenach, Anlage -Kostenverzeichnis Teil A-,
an diese Regelung erfolgen sollte. Da sich die Benutzungsgebühren- und
Kostensatzung für das Stadtarchiv der Stadt Eisenach an diesen Regelungen
orientiert sollte auch hier eine Anpassung erfolgen.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: Entwurf der 1. Änderungssatzung zur Benutzungsgebühren- und Kostensatzung für das Stadtarchiv der Stadt Eisenach
Anlage 2: Fließtextversion der Fassung der 1. Änderungssatzung zur Benutzungsgebühren- und Kostensatzung für das Stadtarchiv der Stadt Eisenach