Hier: Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
1. die
Aufstellung des Bebauungsplans der Stadt Eisenach Nr. 12.1 “Automobilwerk
Eisenach-Stammwerk” 1. Änderung für eine Teilfläche des rechtskräftigen
Bebauungsplans Nr. 12.1 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB sowie
2. die
ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses.
Begründung:
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des seit dem 27.05.2006 bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplans der Stadt Eisenach Nr. 12.1 “Automobilwerk Eisenach-Stammwerk” umfasst das Grundstück Flur 43, Flurstück 2688/24 an der Friedrich-Naumann-Straße (siehe Anlage).
Das zu überplanende Grundstück wird umgrenzt im Norden vom Heinrich-Ehrhardt-Platz, im Osten von der Friedrich-Naumann-Straße, im Süden von der Willy-Enders-Straße und im Westen von der Clemdastraße.
Bei dem Grundstück handelt es sich um eine unbebaute Brachfläche des ehemaligen Automobilwerk-Standortes.
Im derzeit geltenden Bebauungsplan ist für diese Fläche ein eingeschränktes Gewerbegebiet mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 750 m² für Handelseinrichtungen gemäß § 8 BauNVO ausgewiesen - mit einer 80% Überbaubarkeit der Grundstücksfläche und einer viergeschossigen Bauweise. Dabei gibt entlang der Clemdastraße und des Heinrich-Ehrhardt-Platzes eine Baulinie eine straßenbegleitende Bebauung zwingend vor.
In Abstimmung mit der Föst
Gewerbe-Immobilien GmbH & Co. KG soll der
Bebauungsplan mit dem Ziel erarbeitet werden, die bauplanungsrechtlichen
Voraussetzungen zu schaffen, um eine Bebauung mit einem
“Möbelmitnahmemarkt” in einer Größe von max. 7.000 m² Verkaufsfläche mit
nicht zentrenrelevantem Sortiment zu ermöglichen. Die
Nutzung der Fläche wird entsprechend in ein Sondergebiet für
Handelseinrichtungen mit der Beschränkung auf Möbel geändert werden, so dass
eine gleichzeitige Entwicklung mit der Nachnutzung des “O1”-Gebäudes des
ehemaligen Automobilwerkes (Möbelhaus) möglich wird, da diese Grundstücke in
unmittelbarem räumlichen Zusammenhang an der Friedrich- Naumann- Straße stehen.
Baulinien und Baugrenzen des bestehenden
Bebauungsplans sowie die Festlegung des Schallleistungspegels sollen übernommen
werden.
Die
Aufstellung des Bebauungsplans für eine Teilfläche des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 12.1 soll voraussichtlich im
Normalverfahren gem. § 30 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden und nach Rechtskraft
den derzeit bestehenden Teil ersetzen, um Planungssicherheit für das
Vorhaben des Eigentümers zu erwirken.
Das Bebauungsplanverfahren kann zudem im Parallelverfahren zum Flächennutzungsplan erfolgen (§ 8 Abs. 3 BauGB).
Die Erarbeitung des Planentwurfs sowie die Kosten des Verfahrens übernimmt der Eigentümer mittels Städtebaulichem Vertrag gemäß § 11 Abs. 1 Pkt. 1 BauGB, der zwischen der Stadt Eisenach und der Föst Gewerbe-Immobilien GmbH & Co. KG zu schließen ist (vgl. Beschlussvorlage 0699-StR/2011).
Anlagenverzeichnis:
§ Anlage zum Aufstellungsbeschluss (Karte des Geltungsbereichs)
§ Auszug aus Teil A des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 12.1