Betreff
Anfrage der Stadträtin Frau Barsakow - Sportstättenleitplanung
Vorlage
AF-0242/2011
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Hat der Oberbürgermeister die Erarbeitung der gesetzlich vorgeschriebenen Sportstättenleitplanung in Auftrag gegeben? Wenn ja, welchen Stand der Erarbeitung hat die Planung? Wenn nein, warum erfolgte dieser Auftrag nicht vom Oberbürgermeister?

2.      Wann wird der vom Stadtrat beschlossene Antrag zur Erarbeitung einer Sportstättenleitplanung im zuständigen Ausschuss auf die Tagesordnung zur Beratung gesetzt?

3.      Wann ist mit einer Einbringung und Beschlussfassung durch den Stadtrat zu rechnen?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

 

Zu 1) Der Sportstättenentwicklungsplan der Stadt Eisenach (entspricht der Sportstättenleitplanung) wurde im Mai 2002 vom Stadtrat der Stadt Eisenach beschlossen. Die nach § 3 Abs. 4 Sportstättenplanungsverordnung erforderlichen Überprüfungen und daraus resultierenden Fortschreibungen erfolgten im September 2002 und im August 2008. Auch wenn die ursprüngliche Sportstättenentwicklungsplanung bis zum Ablauf des Jahres 2010 konzipiert war, hat sie durch die erfolgte Fortschreibung im Jahr 2008 noch Aktualität. Dies kommt auch insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass im Bereich Sport zwei Maßnahmen (energetische Sanierung der Kegelsporthalle und Sanierung des Wartburgstadions) im Rahmen des Konjunkturpaketes II durchgeführt werden konnten. Voraussetzung ist nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 Sportfördergesetzes, dass die einzelnen Maßnahmen in dem Sportstättenleitplan enthalten sind.

 

Die nunmehr abgeschlossenen Maßnahmen aus dem Konjunkturpaket II werden zeitnah in die Sportstättenentwicklungsplanung eingearbeitet. Sich aus der Schulnetzplanung ergebende Hinweise werden, sobald diese genehmigt ist, ebenfalls aufgenommen. Die so aktualisierte Sportstättenentwicklungsplanung wird noch in diesem Jahr fertig gestellt und anschließend als Berichtsvorlage dem Stadtrat zur Kenntnis gegeben.

 

In § 5 der Sportstättenplanungsverordnung ist die Gliederung der Sportstättenleitplanung vorgegeben. Demnach sollen nach Abs. 1 Nr. 1 auch statistische Angaben gemacht werden. Dies ist kurzfristig durch die Abteilung Gebäudemanagement in Eigenregie nicht zu realisieren. Es wird daher versucht, auf bereits vorhandene Datenbestände Dritter (z. Bsp. KSB) zurückzugreifen. Die statistischen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Sportstättenplanungsverordnung sollen im I. Halbjahr 2012 aktualisiert und dann ebenfalls eine Berichtsvorlage für den Stadtrat erstellt werden.

 

Abschließend ist festzustellen, dass die Erstellung eines Sportstättenleitplanes keine Leistung der Sportförderung darstellt, sondern vielmehr ein Mittel um festzustellen, welcher Bedarf an Sportförderung vorliegt, um dann abzugleichen, ob Maßnahmen eingeleitet werden müssen, damit der Bedarf abgedeckt bzw. auch eine Überkapazität abgebaut werden kann.

 

 

 

Zu 2)    Siehe Beantwortung zu Frage 1

 

 

Zu 3)    Die Berichtsvorlage wird in diesem Jahr erarbeitet und anschließend dem Stadtrat der Stadt Eisenach vorgelegt.