Betreff
Erhöhung des Sachkostenzuschusses der Stadt Eisenach für die Kinderkrippe "Kinder-Arche Mariental"
Vorlage
0761-StR/2011
Aktenzeichen
51.13.502
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Erhöhung des Sachkostenzuschusses der Stadt Eisenach für die Evangelische Kinderkrippe “Kinder-Arche Mariental”, Mariental 9, in freier Trägerschaft der DIAKONIA von 30,00 € pro Monat pro bestätigtem Platz im Bedarfsplan auf 50,00 €, rückwirkend ab 01.11.2011, zunächst befristet bis 31.12.2014.


2. Begründung:

 

In Thüringen ist der Rechtsanspruch auf einen KITA-Platz bereits ab vollendetem erstem Lebensjahr seit 01.08.2010 festgeschrieben. Im § 2 Abs. 1, Satz 1 ThürKitaG heißt es:

“Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen hat vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung.”

Bis zum 01.08.2013 gelten allerdings die im § 25 Abs. 1 ThürKitaG festgelegten Übergangsbestimmungen:

 

“Kann eine Gemeinde die erforderlichen Plätze in der Kindertageseinrichtung für den am
1. August 2010 bestehenden Rechtsanspruch auf Betreuung ab dem vollendeten ersten Lebensjahr noch nicht bereitstellen, so ist sie zum stufenweisen Ausbau des Platzangebotes verpflichtet. Für die bedarfsgerechte Bereitstellung von Plätzen in Kindertagespflege durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt diese Verpflichtung entsprechend. Der Anspruch nach § 2 Abs. 1 ist bis spätestens 1. August 2013 zu erfüllen.”

 

Mit Beschluss 0707/2008 hat der Stadtrat der Stadt Eisenach in seiner Sitzung am 29.10.2008 über die Vergabe der Mittel aus dem Investitionsprogramm “Kinderbetreuungsfinanzierung 2009 – 2013” entschieden und der Errichtung einer neuen Kinderkrippe im Mariental zugestimmt.

Mit der Inbetriebnahme der Kinderkrippe Mariental ist ein wesentlicher Schritt zum stufenweisen Ausbau des Platzangebotes erfolgt.

Für die Ermittlung der durchschnittlichen Betriebskosten für Plätze in Kindertageseinrichtungen findet § 18 Abs. 10 ThürKitaG Anwendung.

Demnach ermitteln die Wohnsitzgemeinden die durchschnittlichen Betriebskosten je Einrichtungsart und melden diese an das zuständige Ministerium. Auf dieser Grundlage wird die Pauschale zur Zahlung der Betriebskosten infolge des Wunsch- und Wahlrechtes ermittelt. Diese beträgt gem. § 18 Abs. 6 ThürKitaG 70% des ermittelten Betrages.

Für 2011/2012 wurden folgende Pauschalbeträge ermittelt, anhand derer die durchschnittlichen Betriebskosten für die jeweiligen Einrichtungsarten abgeleitet werden können:

Durchschnittliche Betriebskosten aller Kinderkrippen in Thüringen:

942,00 €                                              davon 70% Pauschale            660,00 €         

Zum Vergleich für die gemeinschaftlichen Einrichtungen in Thüringen (Krippe und KITA in einem Gebäude):

495,00€                                               davon 70% Pauschale            347,00 €

 

Aus der Ermittlung der Pauschalbeträge wird deutlich, dass die Betreibung von reinen Kinderkrippen im Vergleich mit gemeinschaftlich geführten Einrichtungen fast doppelt soviel Kosten erfordert.

 

In Eisenach wurde bisher keine reine Kinderkrippe betrieben. Die Betreuung erfolgte in gemeinschaftlichen Einrichtungen.

 

Die wesentlich höheren Betriebskostensätze ergeben sich zum einen aus dem höheren Personalschlüssel (§ 14 Abs. 2 ThürKitaG), aber auch aus den höheren Anforderungen an die Raumflächen. Während für Kinder ab 3 Jahren 2,5 m² je Kind pädagogische Nutzfläche vorzuhalten ist, müssen für die unter dreijährigen Kinder 5 m² je Kind, einschließlich eines Schlafraumes vorgehalten werden (§ 13 Abs. 1 ThürKitaG vom 04. Mai 2010).

Die Vorhaltung des erhöhten Raumbedarfes wirkt sich demzufolge unter anderem auf die notwendigen Heizkosten, Reinigungskosten, Ausstattungskosten und Wasserverbrauch aus.

 

Gemäß § 18 Abs. 1, Satz 1 des ThürKitaG werden die Kosten der Kindertagesbetreuung durch Zuschüsse des Landes, durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, durch die Wohnsitzgemeinden, durch Elternbeiträge und nach Möglichkeit durch Eigenleistungen des Trägers gedeckt.

 

§ 18 Abs. 4, Satz 1 ThürKitaG sagt aus, dass die Wohnsitzgemeinde den durch die Elternbeiträge und den möglichen Eigenanteil des Trägers nicht gedeckten Anteil der erforderlichen Betriebskosten zu übernehmen hat. Die beabsichtigte Erhöhung der Sachkostenzuschüsse steht im Kontext mit § 18 Abs. 1 und 4 ThürKitaG und ist als Betriebskostenanteil der zuständigen Wohnsitzgemeinde zu verstehen. Die Zahlung des erhöhten Sachkostenzuschusses wird zunächst bis 31.12.2014 befristet. Die Verwaltung legt Mitte des Jahres 2014 die Betriebskostenabrechnung der Jahre 2012 und 2013 vor (beide Jahre sind notwendig, da 2012 noch nicht repräsentativ, es ist davon auszugehen, dass in den ersten Monaten noch keine volle Belegung erfolgt). Anhand dieser Abrechnung wird für die Folgejahre neu entschieden.

Im Haushaltsjahr 2012 stehen die noch notwendigen Mittel zur Verfügung. In den nachfolgenden Haushaltsjahren müssen die erforderlichen Mittel, eine entsprechende Beschlussfassung vorausgesetzt, in den jeweiligen Planungen berücksichtigt werden.