Betreff
Jugendförderplan 2011/ 2012
Vorlage
0785-JHA/2011
Aktenzeichen
51 JFP-11/12
Art
Beschlussvorlage Jugendhilfeausschuss

I. Beschlussvorschlag

 

Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Eisenach beschließt:

das Planungspapier “Schwerpunkte zur Jugendförderplanung in der Stadt Eisenach 2011-2012” (Anlage).


II. Begründung

 

Die Stadt Eisenach als örtlicher öffentlicher Träger der Jugendhilfe hat nach § 79 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (nachfolgend SGB VIII genannt) die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe in Eisenach.

 

Im Rahmen des § 80 SGB VIII und auf der Grundlage des § 16 Thüringer Kinder- und Jugendhilfe- Ausführungsgesetz (nachfolgend ThürKJHAG genannt) ist der Bedarf an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen für den Bereich der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit in einem  Jugendförderplan auszuweisen.

 

Nach § 71 Abs. 3 SGB VIII kann der Jugendhilfeausschuss nur im Rahmen der vom Stadtrat  gefassten Beschlüsse handeln. Der Handlungs- und Entscheidungsrahmen für den Jugendhilfeausschuss ist insbesondere an den Beschluß des Stadtrates über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan sowie deren Würdigung durch das Landesverwaltungsamt und dem dazugehörigen Beitrittsbeschluss des Stadtrates gebunden. Derzeitig liegt ein beschlossener Haushaltsplan für das Jahr 2011 vor. Ein  Genehmi-gungsbescheid durch das Landesverwaltungsamt und ein Beitrittsbeschluss des Stadtrates steht noch aus. Für 2012 ist die Haushaltsplanung noch nicht abgeschlossen.

 

Mit dem vorliegenden Planungspapier werden Eckpunkte der Jugendförderung für die Jahre 2011 und 2012 fixiert, die den gesetzlichen Anforderungen des ThürKJHAG an einen Jugendförderplan entsprechen.

 

Die in der Maßnahmeplanung zum Jugendförderplan 2011 und 2012 aufgelisteten Einrich-tungen und Maßnahmen sowie deren Finanzierungsbedarf aus dem städtischen Haushalt sind Planzahlen, die im Rahmen der Haushaltsplanung zum derzeitigen Arbeitsstand bei der Vertretungskörperschaft beantragt sind bzw. werden.

 

Bezüglich der Rechtsverbindlichkeit ist der Jugendförderplan generell - auch mit Haushaltsplan - eine fachliche und fachpolitische Willenserklärung des Jugendhilfeausschusses. Durch die Beschlußfassung des Ausschusses entsteht eine Bindungswirkung für den Jugendhilfe-ausschuss selbst und die Verwaltung des Jugend- und Schulverwaltungsamtes.

 

Bezüglich der Förderung Dritter definiert der Gesetzgeber aus dem § 80 SGB VIII heraus und dem Vorhandensein eines Jugendförderplanes keinen Rechtsanspruch. Deshalb sind aus den Aussagen über den Handlungsbedarf und der Aufnahme in die Maßnahmeplanung im Jugendförderplan keine Rechtsansprüche auf Förderung Dritter ableitbar.

Allerdings ergibt sich unabhängig vom Jugendförderplan und den haushaltsrechtlichen Bestimmungen eine Rechtspflicht zur konkreten Leistungserbringung und deren  Finanzierung aufgrund bestehender Verträge mit wichtigen Leistungserbringern der Jugendförderung. 

 

Darüber hinaus ist eine Förderung der Stadt Eisenach aus der Landesrichtlinie “Örtliche Jugendförderung” (Einnahmen) daran gebunden, dass die Leistungen im Rahmen der Ju-gendarbeit, einschließlich der schulbezogenen Jugendarbeit und der Verbandsarbeit Be-standteil eines  geltenden Jugendförderplanes sein müssen.

 

Der Jugendförderplan hat keinen abschließenden Charakter und  kann das prozesshafte Herangehen und Reagieren (Jugendhilfeplanung) auf sich aktuell entwickelnde Bedarfe und sich verändernde, räumliche, personelle, inhaltliche und finanzielle Rahmenbedingungen nicht ersetzen.

 

Nach § 80 Abs. 3 SGB VIII und § 12 Abs.1 ThürKJHAG sollen die von der Jugendförderplanung berührten anerkannten Träger der freien Jugendhilfe an der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII beteiligt werden. Dazu erfolgten Ende Oktober Abstimmungen mit 28 anerkannten und/ oder freien Trägern und Einrichtungen der Jugendförderung, Trägern von Schuljugendarbeit und Schulleitern sowie dem Staatlichen Schulamt Eisenach. Hausintern erfolgte im gleichen Zeitraum, unabhängig von der Beteiligung als beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, die Einbeziehung der Kinder- und der Gleichstellungsbeauftragten, den Sachbearbeiter Jugendförderung/ Jugendkoordinator und der Ehrenamtsagentur bei der vorliegenden Entwurfsfassung des Jugendförderplanes. Die Träger konnten bis zum 04.11.2011 zum Entwurf Stellung nehmen. Änderungswünsche von Seiten der Beteiligten wurden in den vorliegenden Entwurf eingearbeitet.


Anlagenverzeichnis:

Schwerpunkte zur Jugendförderplanung der Stadt Eisenach 2011/ 2012