Betreff
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eisenach (Friedhofsgebührensatzung)
Hier: Beratung und Beschlussfassung
Vorlage
0152-StR/2009
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eisenach (Friedhofsgebührensatzung).

 


Begründung:

 

Gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung beschließt der Stadtrat über den Erlass von Satzungen.

 

Durch § 12 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) ist geregelt, dass das Gebührenaufkommen, speziell für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eisenach, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken sollen.

 

Seit dem Jahr 2001 wurden die Benutzungsgebühren, bis auf eine geringfügige Anpassung aufgrund des erhöhten Pflegeaufwandes auf dem Eisenacher Hauptfriedhof nicht verändert, demzufolge nicht erhöht. Eine Deckung der ansatzfähigen Kosten ist nicht mehr gegeben.

 

Unter weiterer Berücksichtigung der unter Punkt 8 des Haushaltssicherungskonzeptes getroffenen Festlegung, mögliche Einnahmeerhöhungen umzusetzen, insbesondere Gebühren und Entgelte hinsichtlich der Anpassung der Gebührentatbestände und möglicher Anhebung der Gebührensätze zu untersuchen, ist die vorgesehene Anpassung der Friedhofsgebühren angezeigt.

 

Die allgemeinen Kostensteigerungen, insbesondere für Personal, Energie und Unterhaltung sowie die Einrichtung des Friedhofs speziell betreffende Umstände führen zu einem Gebührenanstieg von durchschnittlich 44 %. Der Anstieg der Gebühren im Einzelnen ist der Gebührenkalkulation zu entnehmen.

 

So wurde bei der Neukalkulation der Gebühren berücksichtigt, dass aufgrund der Schließung des Krematoriums verbleibende Kosten für die Abschreibung der Gebäude sowie Zinsbelastungen des noch zu tilgenden Kredites zu verteilen sind. Zwar führt die Stilllegung des Krematoriums langfristig gesehen zu einer Entlastung der Einrichtung Friedhof, insbesondere aufgrund der nicht mehr erforderlichen Sanierung der Einäscherungsanlage. Jedoch sind die verbleibenden Kosten aus der Betreibung zunächst von den übrigen Bereichen abzufangen und über die Gebühr auf die Bürgerinnen und Bürger der Stadt umzulegen.

 

Die Schwierigkeit, für die Einrichtung der Leichenhalle den Grad einer künftigen Auslastung vorherzusehen, was auf die Schließung des Krematoriums und die damit einhergehende geringere Nutzung dieser Einrichtung zurückzuführen ist, führte letztlich zu der Entscheidung, die Friedhofsgebühr zunächst für einen kurzen Zeitraum von 2 Jahren (2009 und 2010) zu kalkulieren.

 

Die Aufgabe des Geschäftsfeldes der Einäscherungen wirkt sich zudem auf die anfallenden Leistungen im Rahmen der Kapellennutzung, der Bestattungen sowie auch auf den Verkauf der Nutzungsrechte an Grabstätten aus. Aufgrund fehlender Erfahrungswerte, wie sich diese Leistungen im Jahresdurchschnitt ohne die Betreibung der Einäscherungsanlage vor Ort entwickeln werden, ist eine Prognose bezüglich zu erwartender Fallzahlen, die für die Kalkulation einer realistischen Gebühr unumgänglich sind, nur sehr schwer möglich.

 

Die Ergebnisse der Jahre 2009 und 2010 sollen Aufschluss über eine künftige Entwicklung der Friedhofseinrichtung geben. Sodann erfolgt die Überprüfung der tatsächlichen Kostendeckung und die möglicherweise Neukalkulation der Gebühren.

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Die Anlagen wurden den Stadtratsmitgliedern zur Einbringung der Gebührensatzung vorgelegt.