I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
Einziehung
des Grundstückes Gemarkung Eisenach, Flur 1, Flurstück 90/6 als Teil der
öffentlichen Verkehrsfläche Rudolf-Breitscheid-Straße gem. § 8 Thüringer
Straßengesetz (ThürStrG)
Begründung:
Die Einziehung ist gemäß § 8 Abs. 1 ThürStrG die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert. Das o.g. Flurstück soll gemäß § 8 ThürStrG eingezogen werden.
Die Stadt Eisenach ist gemäß § 47 Abs. 2 ThürStrG Träger der Straßenbaulast.
Nach § 8 Abs. 2 ThürStrG kann eine öffentlich gewidmete Straße durch den Straßenbaulastträger eingezogen werden, wenn sie für den allgemeinen Verkehr entbehrlich geworden ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für eine Einziehung sprechen.
Bei dem Flurstück 90/6 handelt es sich um einen Teil der öffentlichen Straße Rudolf-Breitscheid-Straße. Sie gilt gem. § 52 Abs. 6 ThürStrG als gewidmet. Dieser Teil dient ausschließlich als Zuwegung zu dem Haus Rudolf-Breitscheid-Straße 1a bis 5a. Als solche behält das Flurstück seine Funktion, sodass es zu keinerlei Beeinträchtigung bei der Erreichbarkeit der jeweiligen Eingänge kommt.
Eigentümer des Flurstückes ist die SWG. Sie erwägt die Veräußerung des Grundstückes an die Eigentümerin des Wohnhauses oder aber die eigene Verwertung zum Zwecke des Verpachtens von Stellplätzen.
Im vorliegenden Fall ist das Grundstück für die Aufgabenerfüllung der Stadt Eisenach entbehrlich. Zudem entfällt für die Stadt Eisenach die Straßenbaulast.
Gemäß § 8 Abs. 3 ThürStrG wird die Absicht zur Einziehung drei Monate vorher öffentlich bekanntgemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Somit wird das Verfahren für die Einziehung eingeleitet.
Lage:
Gemeinde: Eisenach Gemarkung: Eisenach
Flurstück: Flur 1 90/6 430 m²
Anlagenverzeichnis:
Lageplan