Betreff
Gesellschaft zur Förderung des Gesundheits- und Sozialwesens in der Wartburgregion GmbH (GFG), hier: Beschluss einer Weisung an den städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung
Vorlage
0811-StR/2012
Aktenzeichen
20.1/811403
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Der Vertreter der Stadt Eisenach in der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft zur Förderung des Gesundheits- und Sozialwesens in der Wartburgregion GmbH (GFG) wird angewiesen, Herrn/ Frau ________________ als Aufsichtsratsmitglied der “Medizinisches Versorgungszentrum Eisenach GmbH” (MVZ) zu benennen.

 


Begründung:

 

Die Gesellschafterversammlung der St. Georg Klinikum Eisenach gGmbH (GKE) hat mit Beschluss vom 06.12.2010 der Gründung der “Medizinisches Versorgungszentrum Eisenach GmbH” (MVZ), als 100%iger Tochtergesellschaft der GKE zugestimmt. Der Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums im Sinne des § 95 Sozialgesetzbuch Teil V unter ärztlicher Leitung. Die MVZ GmbH hat den Betrieb am 01.04.2011 aufgenommen.

 

Die MVZ besitzt gem. § 10 des Gesellschaftsvertrages einen fünfköpfigen Aufsichtsrat, der sich, wie folgt, zusammensetzt:

Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Gesellschafterin (hier: GKE). Von den weiteren Mitgliedern werden je zwei von Gesellschaftern der Gesellschafterin (hier: GFG & CKE) entsandt.

 

Weitere Regelungen zum Besetzungsverfahren treffen die Gesellschaftsverträge der betroffenen Unternehmen (MVZ, GKE, GFG) nicht. Aufgrund dessen sollen lt. Geschäftsführer GFG wiederum die Gesellschafter der GFG, der Wartburgkreis (60%) und die Stadt Eisenach (40%) jeweils ein Mitglied benennen.

 

Die Bestellung des städtischen Vertreters erfolgt gem. § 9 Abs. 2 – 4 der Hauptsatzung der Stadt Eisenach. Hiernach steht das Benennungsrecht zur Besetzung des Aufsichtsratsmandates der CDU-Fraktion zu.

 

Die Beschlussfassung des Stadtrates ist notwendig, da der notwendige Beschluss der Gesellschafterversammlung GFG zur Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder in deren Enkelgesellschaft MVZ kein laufendes Geschäft der Beteiligungsverwaltung darstellt.