Betreff
Anfrage der CDU-Stadtratsfraktion - zur Gestaltung des Theaterplatzes
Vorlage
AF-0030/2009
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

Gibt es in der Stadtverwaltung Planungen zur Gestaltung und qualitativen Verbesserung  des Platzes?

Wenn ja, wann werden diese umgesetzt und welche Kosten sind zu erwarten?

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Der Theaterplatz ist ein das Stadtbild in erheblichem Maße prägender Platz, im nördlichen Bereich der Altstadt gelegen. Er ist Standort des Landestheaters und des historischen Gerichtsgebäudes. Herauszuheben ist auch seine Bedeutung als Schulstandort.

 

Der Platz weist gestalterische Missstände und funktionale Defizite aus, die zu starken Attraktivitätsverlusten und Fehlentwicklungen geführt haben (z. B. intensive Parkplatznutzung, Platzfläche mit erodierten Betonplatten, defekter Springbrunnen, Bitumen im Randbereich, ungeeignetes Stadtmobiliar, fehlende Barrierefreiheit, etc.)

 

Für die Sanierung des Platzes wird vorläufig und ohne vorliegende Planung von einem Gesamtfinanzierungsbedarf von ca. 1.240.000,00 € ausgegangen.

 

Der Theaterplatz ist als Infrastrukturinvestition für nachhaltige Stadtentwicklung zur Sanierung der physischen Umwelt und zur Stärkung der Innenstadt als eine der Maßnahmen der EFRE- Strukturfondsförderung (75%) vorgesehen. Der Stadtrat der Stadt Eisenach hat 2009 hierzu bereits einen Beschluss zum operationellen Programm der Stadt Eisenach “Infrastrukturmaßnahmen historische Innenstadt und Tor zur Stadt” im Förderzeitraum 2007-2013 gefasst.

 

Der Platz ist im Erhaltungssatzungsgebiet “Innenstadt” gelegen. Damit wäre auch eine Förderung innerhalb des Bund- Länder- Programms “Städtebaulicher Denkmalschutz” möglich (Förderquote 80% - städtischer Mitleistungsanteil 20 %).

 

Da der Platz nur unmittelbar an das Sanierungsgebiet “Innenstadt” grenzt, sich aber nicht innerhalb dieses Gebietes befindet, greift bei der Investition zur Sanierung die Befreiung der Anlieger von Kommunalabgaben gemäß  Beitragsrecht nach § 154 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht.

Im Falle der Umgestaltung des Theaterplatzes findet das Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) Anwendung. Hiernach ist die Gemeinde gem. § 7 verpflichtet, ihren Aufwand, den sie für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen hat, über Straßenausbaubeiträge zu refinanzieren.

 

Im Rahmen der Städtebauförderung würden die städtebaulichen Mehraufwendungen und der nach Abzug des umlagefähigen Aufwandes verbleibende städtische Anteil förderfähig. Die Stadt ist für ihre Grundstücke als Grundstückseigentümer ebenso beitragspflichtig wie die übrigen Anlieger, wobei diese städtischen Aufwendungen nicht förderfähig sind.

 

Da der Erschließungsvorteil der Anlieger bei einem Stadtplatz wie dem Theaterplatz deutlich hinter der öffentlichen Bedeutung der Platzanlage zurücksteht, erscheint eine gesonderte Regelung zum beitragsfähigen Aufwand sinnvoll. Hinsichtlich der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen wäre zu prüfen, inwiefern die Satzung über das Erheben von Straßenausbaubeiträgen (SAB) der Stadt Eisenach vom 06.11.1995 anwendbar ist, oder ob auf Grund der Spezifik des Theaterplatzes eine gesonderte Satzung erlassen werden muss, analog der Sondersatzung gem. § 6 Abs. 8 SAB vom 06.11.1995 für den Nordplatz.

 

Als Planungsgrundsatz für die Platzgestaltung sollte gelten, dass neben einer authentischen Gestaltungsauffassung eine hohe Nutzungsflexibilität verwirklicht werden soll, so dass die Platzfläche variabel für verschiedenste Anforderungen  - gegenwärtig und zukünftig - brauchbar und benutzbar wird.

 

Zur Entscheidungsfindung über die grundsätzliche Gestaltungsauffassung für diesen Stadtplatz sollte die Einbindung der Anlieger und zukünftigen Nutzer in den Planungsprozess in geeigneter Weise sicher gestellt werden.