II. Fragestellung
Gibt es in der Stadtverwaltung Planungen zur Gestaltung und qualitativen Verbesserung des Platzes?
Wenn ja, wann werden diese umgesetzt und welche Kosten sind zu erwarten?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Der Theaterplatz ist ein
das Stadtbild in erheblichem Maße prägender Platz, im nördlichen Bereich der
Altstadt gelegen. Er ist Standort des Landestheaters und des historischen
Gerichtsgebäudes. Herauszuheben ist auch seine Bedeutung als Schulstandort.
Der Platz weist
gestalterische Missstände und funktionale Defizite aus, die zu starken Attraktivitätsverlusten
und Fehlentwicklungen geführt haben (z. B. intensive Parkplatznutzung,
Platzfläche mit erodierten Betonplatten, defekter Springbrunnen, Bitumen im
Randbereich, ungeeignetes Stadtmobiliar, fehlende Barrierefreiheit, etc.)
Für die Sanierung des
Platzes wird vorläufig und ohne vorliegende Planung von einem
Gesamtfinanzierungsbedarf von ca. 1.240.000,00 € ausgegangen.
Der Theaterplatz ist als
Infrastrukturinvestition für nachhaltige Stadtentwicklung zur Sanierung der
physischen Umwelt und zur Stärkung der Innenstadt als eine der Maßnahmen der
EFRE- Strukturfondsförderung (75%) vorgesehen. Der Stadtrat der Stadt Eisenach
hat 2009 hierzu bereits einen Beschluss zum operationellen Programm der Stadt
Eisenach “Infrastrukturmaßnahmen historische Innenstadt und Tor zur Stadt” im
Förderzeitraum 2007-2013 gefasst.
Der Platz ist im
Erhaltungssatzungsgebiet “Innenstadt” gelegen. Damit wäre auch eine Förderung
innerhalb des Bund- Länder- Programms “Städtebaulicher Denkmalschutz” möglich
(Förderquote 80% - städtischer Mitleistungsanteil 20 %).
Da der Platz nur
unmittelbar an das Sanierungsgebiet “Innenstadt” grenzt, sich aber nicht
innerhalb dieses Gebietes befindet, greift bei der Investition zur Sanierung
die Befreiung der Anlieger von Kommunalabgaben gemäß Beitragsrecht nach § 154 des Baugesetzbuches
(BauGB) nicht.
Im Falle der Umgestaltung
des Theaterplatzes findet das Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)
Anwendung. Hiernach ist die Gemeinde gem. § 7 verpflichtet, ihren Aufwand, den
sie für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung von
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen hat, über Straßenausbaubeiträge zu
refinanzieren.
Im Rahmen der
Städtebauförderung würden die städtebaulichen Mehraufwendungen und der nach
Abzug des umlagefähigen Aufwandes verbleibende städtische Anteil förderfähig.
Die Stadt ist für ihre Grundstücke als Grundstückseigentümer ebenso
beitragspflichtig wie die übrigen Anlieger, wobei diese städtischen
Aufwendungen nicht förderfähig sind.
Da der Erschließungsvorteil
der Anlieger bei einem Stadtplatz wie dem Theaterplatz deutlich hinter der
öffentlichen Bedeutung der Platzanlage zurücksteht, erscheint eine gesonderte
Regelung zum beitragsfähigen Aufwand sinnvoll. Hinsichtlich der Erhebung von
Straßenausbaubeiträgen wäre zu prüfen, inwiefern die Satzung über das Erheben
von Straßenausbaubeiträgen (SAB) der Stadt Eisenach vom 06.11.1995 anwendbar
ist, oder ob auf Grund der Spezifik des Theaterplatzes eine gesonderte Satzung
erlassen werden muss, analog der Sondersatzung gem. § 6 Abs. 8 SAB vom
06.11.1995 für den Nordplatz.
Als Planungsgrundsatz für
die Platzgestaltung sollte gelten, dass neben einer authentischen
Gestaltungsauffassung eine hohe Nutzungsflexibilität verwirklicht werden soll,
so dass die Platzfläche variabel für verschiedenste Anforderungen - gegenwärtig und zukünftig - brauchbar und
benutzbar wird.
Zur Entscheidungsfindung
über die grundsätzliche Gestaltungsauffassung für diesen Stadtplatz sollte die
Einbindung der Anlieger und zukünftigen Nutzer in den Planungsprozess in
geeigneter Weise sicher gestellt werden.