Betreff
Anfrage der DIE LINKE-Stadtratsfraktion - Entschädigung des ehrenamtlichen Beigeordneten, Herr Köckert
Vorlage
AF-0268/2012
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

Welcher finanzielle Aufwand ist für die Zeit der Tätigkeit des 1. ehrenamtlichen Beigeordneten mit dem Geschäftsbereich städtische Beteiligungen, Herrn Köckert, angefallen?  Wie hoch ist der Anteil der Vergütung für den entstandenen Verdienstausfall während der Wahrnahme der Aufgabenerfüllung für die Stadt?

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Bis zum März 2011 haben die ehrenamtlichen Beigeordneten gemäß § 12 Abs. 6 Buchst. b eine Aufwandsentschädigung von 154,00 € pro Monat erhalten.

 

Am 18. März 2011 wurde die 13. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Eisenach beschlossen. Diese ist am 10. April 2011 in Kraft getreten. Hier wurde auch der § 12 Abs. 6 Buchst. b geändert. Danach haben die ehrenamtlichen Beigeordneten seit April 2011 einen Anspruch auf 341,25 € pro Monat, wenn ihnen ein Geschäftsbereich übertragen wurde. Wenn den ehrenamtlichen Beigeordneten kein Geschäftsbereich übertragen wird, erhalten sie monatlich eine Entschädigung von 154,00 €.

 

Somit hat Herr Köckert seit seiner Wahl am 18. September 2009 für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Beigeordneter mit Geschäftsbereich eine Aufwandsentschädigung in folgender Höhe erhalten:

 

September 2009 (anteilig seit dem 18.09.2009)                    -                66,73 €

Oktober 2009 – März 2011     – 18 Monate x 154,00 €           -           2.772,00 €

April 2011 – Dezember 2011     9 Monate x 341,25 €           -           3.071,25 €

 

                                                                                                            5.909,98 €

 

Für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Beigeordneter stand Herrn Köckert kein Verdienstausfall zu, da durch die Entschädigung von 341,25 € alle Mehraufwendungen abgedeckt sind. Herr Köckert konnte lediglich für Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse, an denen er als Stadtratsmitglied teilgenommen hat, Verdienstausfall geltend machen.