II. Fragestellung
Ist dem Oberbürgermeister die öffentliche Nutzung der Räume im o.g.
Gebäude für religiöse Zwecke bekannt?
1.
Ist eine
derartige Nutzung in diesem Gebiet rechtlich zulässig?
2.
Wurde
und von wem und wann für das Gebäude ein Umnutzungsantrag gestellt?
3.
Für den
Fall, dass Verstöße gegen Vorschriften, Pläne und Gesetze vorliegen: welche
Maßnahmen wird die Stadtverwaltung in dieser Angelegenheit ergreifen?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Mir ist die öffentliche Nutzung der Räume in der Sophienstraße 12 für
religiöse Zwecke nicht bekannt.
Zu 1.)
Der betreffende Bereich ist im Bebauungsplan der Stadt Eisenach Nr. 4 “Nördliche Innenstadt” als Besonderes Wohngebiet gemäß § 4a der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesen. Es gelten die Absätze 1 und 2 des § 4a BauNVO uneingeschränkt. Nach Absatz 2 Nr. 5 sind Anlagen für kirchliche Zwecke allgemein zulässig. Soweit es sich bei der Benutzung der Räumlichkeiten als Gebetsraum um eine baurechtlich relevante Art der Nutzung handelt, ist diese im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanes bauplanungsrechtlich zulässig.
Zu 2. und 3.)
Die Überprüfung der Nutzung erfolgt durch die untere Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises.
Im Falle einer ungenehmigten Nutzung wird verwaltungsmäßig dagegen vorgegangen.
Auskünfte zu diesem Verfahren, welches zum übertragenen Wirkungskreis gehört, sind nicht Angelegenheiten des Stadtrates.