I. Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Eisenach
beschließt:
den als Anlage beigefügten
Forstwirtschaftsplan 2013 für den Kommunalwald der Stadt Eisenach erstellt
durch das Thüringer Forstamt Marksuhl.
II. Begründung
Seit der Rückübertragung des Kommunalwaldes im Jahr 1992 an die Stadt Eisenach ist diese gem. § 33 Abs. 1 Thüringer Waldgesetz – ThürWaldG – i. d. F. der Bekanntmachung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327) verpflichtet, über die Bewirtschaftung des Waldes im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes als Selbstverwaltungsaufgabe zu entscheiden. Im Jahr 1992 wurde auf der Grundlage des ThürWaldG der Beschluss gefasst, die Bewirtschaftung des Waldes per Vertrag dem Forstamt Eisenach zu übertragen. Seitdem existiert zwischen dem ehem. Forstamt Eisenach, jetzt zuständig Forstamt Marksuhl, und der Stadt ein Vertrag über die forsttechnische Leitung und den forsttechnischen Betrieb im Kommunalwald der Stadt Eisenach. Entsprechend ergänzt wurde der Vertrag nach den im Jahr 1998 erfolgten Eingemeindungen.
Mit § 3 Abs. 1, Pkt. 1 des vorgenannten Vertrages wurde auf der Grundlage des §
33 Abs. 7 ThürWaldG für die Bewirtschaftung des Waldes die Aufstellung der
jährlichen Forstwirtschaftspläne durch das Forstamt vereinbart.
Der Forstwirtschaftsplan, aufgestellt vom örtlich zuständigen Forstamt, ist
nach § 33 Abs. 7 ThürWaldG mit einem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der
Gemeinde zur Beschlussfassung vorzulegen. Darüber hinaus ist bei der
Aufstellung der Pläne auf die Leistungsfähigkeit, Bedürfnisse und Wünsche des
Eigentümers des Waldes Rücksicht zu nehmen, soweit es mit den Zielen des
Thüringer Waldgesetzes und einer pfleglichen sowie wirtschaftlichen
Vermögensverwaltung vereinbar ist.
Bei der Genehmigung des Forstwirtschaftsplanes handelt es sich um keine
laufende Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises i. S. § 29 Abs. 2 Thüringer
Kommunalordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113), so dass
die alleinige Zuständigkeit des Oberbürgermeisters nicht gegeben ist. Die
Beschlussfassung durch den Haupt- und Finanzausschuss ist notwendig
(Geschäftsordnung Stadtrat § 27 Abs. 1 Buchstabe k).
Anlagenverzeichnis:
Planentwurf 2013 für den
Kommunalwald Eisenach