Betreff
3. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Eisenach über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsgebührensatzung) hier: Beratung und Beschlussfassung
Vorlage
1036-StR/2012
Aktenzeichen
61./ 61.2/ 61.24 Straßenreinigungsgebühr
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

die 3. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Eisenach über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsgebührensatzung)

 


Begründung:

 

Am 01.01.2011 trat die 2. Änderungssatzung vom 23.11.2010 zur Satzung der Stadt Eisenach über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs-gebührensatzung) in Kraft.

 

Da die Definitionen des Begriffs Hinterlieger in der Straßenreinigungssatzung und in der Straßenreinigungsgebührensatzung unterschiedlich sind, wird in § 3 Abs.3 Straßenreinigungsgebührensatzung  auf die Definition des Begriffs – Hinterlieger- verzichtet und statt dessen auf die Definition in § 6 Abs.3 Straßenreinigungssatzung verwiesen.

 

Die Ermittlung der Straßenfrontlänge bei Hinterliegergrundstücken wird konkretisiert, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

 

Die Bestimmung der Straßenfrontlänge bei Teilhinterliegergrundstücken war bisher nicht geregelt.

 

Es wurde in 2010 eine Vorauskalkulation für die Jahre 2011 bis 2014 erstellt, welche in die Gebührensatzung eingearbeitet wurde.

Die Nachkalkulation für das Jahr 2011 ergab jedoch eine Unterdeckung von 15.611,77 €.

Die Ursachen der Unterdeckung liegen in zu niedrig angesetzten Kehrkilometern und gestiegenen Personalkosten.

Für die Jahre 2013 bis 2016 wurde deshalb neu kalkuliert.

Die Unterdeckung ist durch höhere Tarife auszugleichen, da nach § 12 ThürKAG das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken soll und eine planmäßige Unterdeckung rechtlich nicht zulässig ist.

 

Die Fröbelstraße wird neu in die Straßenreinigung aufgenommen. Es gibt einen Antrag der zuständigen Hausverwaltung. Die Zustimmung des Tiefbauamtes und der Straßenverkehrsbehörde liegen vor.  

 

Die Ergebnisse der Nachkalkulation 2011, die Vorkalkulation 2013 bis 2016 und die Ermittlung der Tarife sind in der Anlage ersichtlich.

 

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1. Änderungssatzungsentwurf

 

Anlage 2. Nachkalkulation 2011

 

Anlage 3. Vorkalkulation 2013 bis 2016