Betreff
2. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Eisenach über die Straßenreinigung und die Durchführung des Winterdienstes (Straßenreinigungssatzung) hier: Beratung und Beschlussfassung
Vorlage
1037-StR/2012
Aktenzeichen
61./ 61.2/ 61.24 Straßenreinigung
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

die 2. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Eisenach über die Straßenreinigung und die Durchführung des Winterdienstes (Straßenreinigungssatzung)

 

 


II. Begründung:

 

Am 01.01.2010 trat die 1. Änderungssatzung vom 18.09.2009 zur Satzung der Stadt Eisenach über die Straßenreinigung und die Durchführung des Winterdienstes (Straßenreinigungssatzung) in Kraft.

 

Im § 6 – Reinigungsfläche- Abs. 3 heißt es, Zitat: “ Ein Grundstück ist oder gilt als erschlossen, wenn es zu öffentlichen Straßen einen Zugang oder eine Zufahrt hat oder nach Maßgabe des allgemeinen Baurechts haben darf. Als erschlossen gelten auch solche Grundstücke, die ohne eine gemeinsame Grenze mit der Straße zu haben, mit der Straße durch besondere Zugänge oder Zufahrten verbunden sind”. (Zitat Ende)

 

Diese Definition entspricht lt. Schreiben des ThürLVwA vom 07.01.2011 nicht der Rechtsprechung und ist bzgl. der “Maßgabe des allgemeinen Baurechts” zu unbestimmt und eingegrenzt. Der Erschließungsbegriff des § 131 Abs.1 Baugesetzbuch kann nicht herangezogen werden, da das Straßenreinigungsrecht zum historisch gewachsenen Rechtsgebiet des Wegerechts gehört (Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, Rn. 433 zu § 6) Es kommt allein auf die verkehrsmäßige Erschließung des Grundstücks an.

 

Außerdem reicht eine Zugangsmöglichkeit über das vorn liegende Grundstück aus, so dass nicht auf `besondere` Zugänge und Zufahrten abgestellt werden kann.  

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Änderungssatzungsentwurf