II. Fragestellung
1. Wie
viel Sozialbestattungen wurden in Eisenach seit Januar 2004 durchgeführt?
2. Wie begründet die Verwaltung den Anstieg der
Sozialbestattungen?
3. Wie haben sich die Kosten der
Sozialbestattungen seit 2004 entwickelt?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
zu 1.
Vorbemerkung
Es handelt sich bei der
Übernahme der Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII um Kosten für eine
ortsübliche Bestattungen bzw. Bestattungen, bei denen bei der Berechnung des
Anspruchs lediglich die erforderlichen Kosten einer Bestattung im angemessenen Rahmen berücksichtigt wurden.
Der örtliche
Sozialhilfeträger ist zur Erstattung der erforderlichen Kosten verpflichtet.
Dieser Begriff ist enger auszulegen als die “Kosten einer Bestattung”, die der
Erbe gem. § 1968 BGB zu tragen hat. Bemessungsgrundlage für die erforderlichen
Bestattungskosten ist eine der Würde des Toten entsprechende Bestattung, also
ein ortsübliches und angemessenes Begräbnis.
Ein Verweis des Sozialhilfeträgers auf eine anonyme Bestattung ohne entsprechende ausdrückliche Erklärung des Verstorbenen ist nicht zulässig.
Infrage kommen sowohl eine Erdbestattung als auch eine Feuerbestattung. Sollte also der letzte Wille des Verstorbenen z. B. eine Erdbestattung sein, so ist dies hier zu berücksichtigen.
Zu den Zahlen von 2004 können keine Angaben gemacht werden.
Zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Bearbeitungen von Anträgen auf Übernahme der Bestattungskosten nach dem § 15 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) durch die einzelnen Sachbearbeiter im Rahmen der jeweiligen Fälle.
Eine Ermittlung der Fallzahlen ist daher nur unter sehr großem Zeit- und Personalaufwand möglich.
Mit der Einführung des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) erfolgt die Bearbeitung der Anträge auf Übernahme von Bestattungskosten nach dem § 74 SGB XII nunmehr durch eine Sachbearbeiterin.
Folgende Anträge auf Übernahme von Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII lagen vor und wurden entsprechend bearbeitet:
Hinweis: Bei einem Sterbefall können mehrere Antragsberechtigte vorhanden sein, welche auch
entsprechende Anträge stellen. (Beispiel mehrere Bestattungskostenverpflichtete)
Siehe Anlage
zu 2.
Eine Begründung der Zunahme der Anträge auf Übernahme der Bestattungskosten kann in den gestiegenen allgemeinen Lebenshaltungskosten, aber auch den gezahlten Reallöhnen liegen.
Desweiteren in den allgemein gestiegenen Kosten für eine Bestattung.
Daneben hat die Kenntnis darüber, dass Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII übernommen werden können, gleichfalls in den letzten Jahren zugenommen.
Seit Einführung der
namentlichen Benennung bei einer Urnenbestattung
(Urnengemeinschaftsanlage) im Jahr 2011 entscheiden sich auch immer mehr
Hinterbliebene für diese Variante. Der Kostenunterschied zwischen einer
anonymen Urnenbestattung und einer Urnenbestattung mit namentlicher Benennung
beläuft sich auf rund 210,00 € Mehrkosten.
Ein weiterer Grund liegt
in der Zunahme von Sterbefällen von Bürgerinnen und Bürgern aus anderen
Gebietskörperschaften, welche (zum
Beispiel im hiesigen Krankenhaus bzw. Hospiz) verstorben sind und bei denen die
örtliche Zuständigkeit der Stadt Eisenach gegeben ist (§ 98 Abs. 3 SGB XII).
Jahr |
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
Sterbefälle |
2 |
2 |
9 |
6 |
10 |
12 |
11 |
11 *) |
*) Stand: 08.11.2012
zu 3.
Für
2004 liegen keine Zahlen vor, da die Bestattungskosten zum damaligen Zeitpunkt
noch über die Hilfe zum Lebensunterhalt mit abgerechnet wurden.
Separate Haushaltsstellen wurden erst ab 2005 für Bestattungskosten geschaffen.
Bestattungskosten Bestattungskosten Bestattungskosten Gesamt
SGB XII SGB II (Sonstige*) ____
2005 1.060,11 € 8.356,87 € 11.944,25 € 21.361,23 €
2006 4.684,76 € 18.368,42 € 7.658,03 € 30.711,21 €
2007 4.517,79 € 12.489,34 € 20.303,02 € 37.310,15 €
2008 0,00 € 27.638,78 € 29.775,26 € 57.414,04 €
2009 1.589,59 € 25.417,65 € 27.926,27 € 54.933,51 €
2010 5.378,42 € 32.051,11 € 28.268,00 € 65.697,53 €
2011 4.330,47 € 33.630,09 € 28.400,54 € 66.361,10 €
2012 3.155,86 € 26.624,96 € 34.948,88 € 64.729,70 €
(Zahlen 2012: Stand 06.11.2012)
* Dies betrifft Bürgerinnen und Bürger, denen die Kosten einer Bestattung nicht
zugemutet werden können (zu geringe Einkommen, aber ohne Anspruch auf
Leistungen nach dem SGB II und SGB XII)