Betreff
Anfrage des Stadtratsmitgliedes Herrn Schenke - Beihilfe für Bestattungen
Vorlage
AF-0386/2012
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1. Wie viel Sozialbestattungen wurden in Eisenach seit Januar 2004 durchgeführt?

 

2. Wie begründet die Verwaltung den Anstieg der Sozialbestattungen?

 

3. Wie haben sich die Kosten der Sozialbestattungen seit 2004 entwickelt?

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Vorbemerkung

Es handelt sich bei der Übernahme der Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII um Kosten für eine ortsübliche Bestattungen bzw. Bestattungen, bei denen bei der Berechnung des Anspruchs lediglich die erforderlichen Kosten einer Bestattung  im angemessenen Rahmen berücksichtigt wurden.

 

Der örtliche Sozialhilfeträger ist zur Erstattung der erforderlichen Kosten verpflichtet. Dieser Begriff ist enger auszulegen als die “Kosten einer Bestattung”, die der Erbe gem. § 1968 BGB zu tragen hat. Bemessungsgrundlage für die erforderlichen Bestattungskosten ist eine der Würde des Toten entsprechende Bestattung, also ein ortsübliches und angemessenes Begräbnis.

 

Ein Verweis des Sozialhilfeträgers auf eine anonyme Bestattung ohne entsprechende ausdrückliche Erklärung des Verstorbenen ist nicht zulässig.

 

Infrage kommen sowohl eine Erdbestattung als auch eine Feuerbestattung. Sollte also der letzte Wille des Verstorbenen z. B. eine Erdbestattung sein, so ist dies hier zu berücksichtigen.

 

 

Zu den Zahlen von 2004 können keine Angaben gemacht werden.

 

Zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Bearbeitungen von Anträgen auf Übernahme der Bestattungskosten nach dem § 15 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) durch die einzelnen Sachbearbeiter im Rahmen der jeweiligen Fälle.

Eine Ermittlung der Fallzahlen ist daher nur unter sehr großem Zeit- und Personalaufwand möglich. 

 

Mit der Einführung des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) erfolgt die Bearbeitung der Anträge auf Übernahme von Bestattungskosten nach dem § 74 SGB XII nunmehr durch eine Sachbearbeiterin.

 

Folgende Anträge auf Übernahme von Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII lagen vor und wurden entsprechend bearbeitet:

Hinweis: Bei einem Sterbefall können mehrere Antragsberechtigte vorhanden sein, welche auch

entsprechende Anträge stellen. (Beispiel mehrere Bestattungskostenverpflichtete)

 

 Siehe Anlage

 

zu 2.

 

Eine Begründung der Zunahme der Anträge auf Übernahme der Bestattungskosten kann in den gestiegenen allgemeinen Lebenshaltungskosten, aber auch den gezahlten Reallöhnen liegen.

 

Desweiteren in den allgemein gestiegenen Kosten für eine Bestattung.

 

Daneben hat die Kenntnis darüber, dass Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII übernommen werden können, gleichfalls in den letzten Jahren zugenommen.

Seit Einführung der namentlichen Benennung bei einer Urnenbestattung
(Urnengemeinschaftsanlage) im Jahr 2011 entscheiden sich auch immer mehr Hinterbliebene für diese Variante. Der Kostenunterschied zwischen einer anonymen Urnenbestattung und einer Urnenbestattung mit namentlicher Benennung beläuft sich auf rund 210,00 € Mehrkosten.

 

Ein weiterer Grund liegt in der Zunahme von Sterbefällen von Bürgerinnen und Bürgern aus anderen Gebietskörperschaften, welche  (zum Beispiel im hiesigen Krankenhaus bzw. Hospiz) verstorben sind und bei denen die örtliche Zuständigkeit der Stadt Eisenach gegeben ist (§ 98 Abs. 3 SGB XII).

 

Jahr

2005  

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

Sterbefälle

2

2

9

6

10

12

11

11  *)

*) Stand: 08.11.2012

 

zu 3.

 

Für 2004 liegen keine Zahlen vor, da die Bestattungskosten zum damaligen Zeitpunkt noch über die Hilfe zum Lebensunterhalt mit abgerechnet wurden.

 

Separate Haushaltsstellen wurden erst ab 2005 für Bestattungskosten geschaffen.

 

            Bestattungskosten      Bestattungskosten      Bestattungskosten      Gesamt

            SGB XII                        SGB II                          (Sonstige*)                              ____

2005    1.060,11 €                     8.356,87 €                 11.944,25 €                 21.361,23 €

2006    4.684,76 €                   18.368,42 €                   7.658,03 €                 30.711,21 €    

2007    4.517,79 €                   12.489,34 €                 20.303,02 €                 37.310,15 €

2008           0,00 €                   27.638,78 €                 29.775,26 €                 57.414,04 €

2009    1.589,59 €                   25.417,65 €                 27.926,27 €                 54.933,51 €    

2010    5.378,42 €                   32.051,11 €                 28.268,00 €                 65.697,53 €

2011    4.330,47 €                   33.630,09 €                 28.400,54 €                 66.361,10 €

2012    3.155,86 €                   26.624,96 €                 34.948,88 €                 64.729,70 €

 

(Zahlen 2012: Stand 06.11.2012)

 

* Dies betrifft Bürgerinnen und Bürger, denen die Kosten einer Bestattung nicht 

   zugemutet werden können (zu geringe Einkommen, aber ohne Anspruch auf

   Leistungen nach dem SGB II und SGB XII)