Betreff
Anfrage des Stadtratsmitgliedes Herrn Voß - Verbindung des Energieversorgers zum Sozialamt
Vorlage
AF-0389/2012
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

Besteht im Fall von Empfängern von ALG II, bzw. Hart-IV-Betroffenen, die Möglichkeit eine vereinfachte direkte Verbindung zwischen Energieversorgungsunternehmen und dem zuständigen Sozialamt einzurichten? Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit das Versorgungsunternehmen zeitnah, das heißt bevor der Schuldenberg riesig ist, das zuständige Sozialamt oder Jobcenter informieren kann?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Nicht alle Kunden der Eisenacher Versorgungs-Betriebe GmbH (evb) sind Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bzw. dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann die Eisenacher Versorgungs-Betriebe GmbH (evb) keine Informationen über vorhandene Schulden seiner Kunden im jeweiligen Einzelfall an das Sozialamt der Stadt Eisenach bzw. das Jobcenter Eisenach melden.

 

Die betroffenen  Bürger sind eigenverantwortlich in der Pflicht sich bei ihrem zuständigen Leistungsträger – Sozialamt der Stadt Eisenach oder Jobcenter Eisenach – zu melden, wenn Energieschulden entstehen.

 

Hier erfolgt dann selbstverständlich eine entsprechende Prüfung, ob und in welcher Höhe die entstandenen Energieschulden übernommen werden können.