II. Fragestellung
Kann
man solch eine Veränderung eigenständig durchführen oder muss dies bei der
Stadt beantragt werden?
1.
Wenn ja, wann
wurde dies beantragt bzw. wurde dies im Bau-, Umwelt und Verkehrsausschuss
behandelt?
2.
Wie bewertet die
Stadt solche Veränderungen von markanten Gebäuden in der Innenstadt?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Die Veränderung der Fassade Karlstraße 51 begründet sich auf ein in 2011/ 2012 durchgeführtes Baugenehmigungsverfahren.
Das Vorhaben wurde unter anderem bauplanungsrechtlich, erhaltensrechtlich, sanierungsrechtlich und hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der betreffenden Baugestaltungssatzung durch die Fachverwaltung geprüft. Der Antrag mit der entsprechenden Stellungnahme lag dem Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss aufgrund von beantragten Satzungsabweichungen im Februar 2012 zur Entscheidung vor (BVU/029/2012).
Die Erdgeschossfassade der ehemaligen Gaststätte “Alt Eisenacher” erhielt das Gebäude Anfang der 1990er Jahre. Davor entsprach sie in etwa der jetzt wiederhergestellten Fassade, wie Archivbilder belegen. Durch die Veränderungen der 1990er Jahre erhielt das Gebäude einen individuellen Charakter, der jedoch nicht dem ursprünglichen Erscheinungsbild entsprach. Die Wiederherstellung eines zuvor veränderten oder entfallenen Fensterbestandes, insbesondere bei Schaufensteranlagen ist nach Baugestaltungssatzung (und damit auch nach Erhaltungssatzung) ausnahmsweise möglich. Der Charakter des Gebäudes und des vorhandenen Straßen- und Stadtbildes wurde mit dem Vorhaben nicht beeinträchtigt, da sich die Gestaltung an den vorhandenen Geschäftszonen und der Fassade vor der letzten Veränderung orientierte.
Im Ergebnis konnten die erforderlichen Genehmigungen einschließlich der denkmalrechtlichen Erlaubnis erteilt werden.