Betreff
2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen (Marktgebührensatzung) in der Stadt Eisenach, hier: Beratung und Beschlussfassung
Vorlage
0214-StR/2009
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

die 2. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen (Marktgebührensatzung) in der Stadt Eisenach.


Begründung:

 

Begründung:

 

Zur Anpassung der Satzung an die veränderte Rechtslage und mit Bezug auf erweiterte Erkenntnisse in der praktischen  Umsetzung machen sich Änderungen notwendig:

 

Begründung zu § 3 Abs. 2:

·         Erster und zweiter Anstrich wurden in einem neuen Satz zusammengefasst.

·         Mit Urteil vom 24.Januar 2008, VR 12/05, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei der Überlassung von Standplätzen durch Veranstalter von Wochenmärkten an Markthändler nicht mehr von gemischten Verträgen auszugehen ist, sondern das einheitliche Vermietungsleistungen vorliegen, welche gemäß § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. A UstG insgesamt als steuerfrei zu behandeln sind.    
Mit Schreiben vom 15.01.2009 schloss sich das BMF (IV B9-S 7168/08/10001) der Rechtsauffassung des BFH an. In Umsetzung dieser Entscheidung wurde die Ausweisung und Abführung des steuerpflichtigen Betrages aufgehoben.         
Dieser bisher abzuführende Mehrwertsteuerbetrag von ca. 2000 Euro/Jahr wird als Mehreinnahme im städtischen Haushalt verbucht.

 

 

Begründung zu § 3 Abs. 4:

Erfahrungen in der Anwendung des § 3 Abs. 4 erfordern wegen des zunehmenden Interesses  an der Nutzung des Marktplatzes für Veranstaltungen unterschiedlichster Art eine konkrete Untersetzung. Mit der inhaltlichen Konkretisierung wird für Jedermann überschaubar,   welche Verwaltungs- und Nutzungsgebühren entsprechend der Art der Nutzung des Marktplatzes zu entrichten sind.

 

Begründung zu § 3 Abs. 6:

Die Neufassung des Abs. 6 wird dem Erfordernis der Entscheidungsmöglichkeit des Oberbürgermeisters in Ausnahmefällen bei Veranstaltungen in städtischem Interesse gerecht.

 

Begründung zu § 5:

Im Zusammenhang mit dieser 2. Änderungssatzung werden Korrekturen vorgenommen:

 

-          Im Abs. 1 wird das Wort “Abgabenpflicht” durch das Wort “Gebührenschuld” korrigiert;

-          § 5 Abs. 3 wird gestrichen, um eine Doppelung mit § 3 Abs. 2 zu vermeiden;

(damit werden aus den Absätzen 4-7 die neuen Absätze 3-6 )

-          im neuen Abs. 4 wird die Gebührenfälligkeit konkreter definiert.

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

2. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen (Marktgebührensatzung der Stadt Eisenach