Betreff
Bebauungsplan der Stadt Eisenach Nr. 47 "Solarpark Palmental", hier: Kündigung des städtebaulichen Vertrages
Vorlage
1255-StR/2013
Aktenzeichen
61.2.23/B47/Solar-Palmental/Künd-sV
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

die Kündigung des städtebaulichen Vertrages zur Übernahme der Planungskosten zwischen der Stadt Eisenach und der Kirchner Solar Group GmbH vom 09.12.2011/ 19.12.2011gemäß § 4 Abs. 1 des Vertrages.

 


Begründung:

 

Ausgang:

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschloss mit Beschluss- Nr. StR/0464/2011 vom 25.11.2011 den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Übernahme der Planungskosten für den qualifizierten Bebauungsplan der Stadt Eisenach Nr. 47 “Solarpark Palmental”. (Anlage 1)

Bereits vor Abschluss dieses Vertrages wurde auf die Umweltrelevanz des Verfahrens hingewiesen.

 

Vertraglich waren die Übernahme der Finanzierung der notwendigen Planungsleistungen, der ggf. erforderlichen begleitenden Untersuchungen/ Gutachten und der Bekanntmachungen vereinbart worden.

 

In Konsequenz der mit dem Stadtrats- Beschluss über die “Einstellung des Verfahrens” (Vorlage- Nr. 1250-StR/2013) beschlossenen Beendigung des Bebauungsplanverfahrens ist der bestehende Vertrag gegenstandslos.

 

Rechtlicher Hintergrund:

Die Vertragskündigung erfolgt unter Bezugnahme auf  § 4 Abs. 1 des Vertrages. Von der Kündigungsmöglichkeit ist regulär Gebrauch zu machen, wenn die Ausführung des Vertrages rechtlich unmöglich geworden ist, wie in diesem Fall.

 

Die rechtlichen Gründe, die zu einer Verfahrenseinstellung geführt haben, sind im Stadtrats- Beschluss über die “Einstellung des Verfahrens” (Vorlage- Nr. 1250-StR/2013) unter Verweis auf die SR- Berichtsvorlage 1142- BR/2013 vom 30.04.2013 benannt.

 

Haftungsausschluss:

Auf das Zustandekommen einer rechtsverbindlichen Bebauungsplansatzung besteht kein Rechtsanspruch. Ein solcher Anspruch ist bereits nach § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ausgeschlossen (“..ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.”).

In § 2 des städtebaulichen Vertrages wird auf diese Gesetzlichkeit besonders hingewiesen.

Hintergrund dieser Regelung ist der Umstand, dass im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung Belange und Anregungen vorgebracht werden können, die die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens unmöglich machen und zu einer Verfahrenseinstellung führen. Im betreffenden Fall sind solche Umstände bereits im Rahmen des vorgezogenen Umweltscopings eingetreten.

 

Etwaige Aufwendungen, die der Kirchner Solar Group GmbH im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung entstanden sind, sind durch sie alleinig zu tragen. Ein gegenseitiger Kostenausgleich bzw. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist für den vorliegenden Fall ausgeschlossen (§ 3 Abs. 2 und 3 des städtebaulichen Vertrages). Voraussetzung für die Anwendung dieser vertraglichen Klausel ist der Umstand, dass die Gründe, die zur Verfahrenseinstellung des Bebauungsplanverfahrens geführt haben, nicht durch die Stadt Eisenach zu vertreten waren.

 

Kosten/ Rückgabe der Bürgschaft

Der Stadt Eisenach entstehen durch die Vertragskündigung keine diesbezüglichen Kosten.

 

Die durch die Kirchner Solar Group GmbH bei der Stadt hinterlegte Bürgschaftsurkunde (Vertragserfüllungsbürgschaft) in Höhe von 16.500,17 € ist ohne Verzug nach der Beschlussfassung freizugeben und an die Kirchner Solar Group auszuhändigen.

 

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1: Städtebaulicher Vertrag