Betreff
Aufnahme von Bewerbern in die Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter am Sozialgericht Gotha
Vorlage
0223-StR/2009
Aktenzeichen
30 02 09
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

die nachstehend aufgeführten Personen in die Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter der Sozialgerichtsbarkeit aufzunehmen:

 

                                                                                                            Abstimmungsergebnis

                                                                                                            Ja        Nein    Enthaltung

Lfd. Nr.           Name                          Vorname

1                      Kocian                        Monika

2                      Bezold                        Manfred

3                      Schenke                     Uwe

4                      Kocian                        Gerald

 


Begründung:

 

Die Amtszeit der auf Vorschlag der Stadt am 16.12.2004 und 21.01.2005 zu dem Sozialgericht Gotha sowie dem Thüringer Landessozialgericht berufenen ehrenamtlichen Richter endet mit Ablauf des 31.12.2009, wobei die tatsächliche Abberufung erst erfolgt, wenn eine Neuberufung möglich ist. Eine entsprechende Mitteilung ist der Stadt am 24.12.2009 vom Thüringer Landessozialgericht zugegangen. Gleichzeitig wurde in der Mitteilung vorgegeben, dass die Stadt mindestens drei Personen für die Vorschlagsliste benennen soll, wovon eine Person vom Thüringer Landessozialgericht dann zum ehrenamtlichen Richter berufen wird.

 

Rechtliche Grundlage für die Berufung der ehrenamtlichen Richter in der Sozialgerichtsbarkeit sind die §§ 13 – 23 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wo im Paragraphen
14 Abs. 5 SGG das Recht der Kreise und kreisfreien Städte geregelt ist, die personelle Besetzung der Vorschlagslisten für die Kammern in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes vorzuschlagen.

 

Die vorgeschlagen Personen sind mit der Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit einverstanden und erfüllen die persönlichen Voraussetzungen gem. § 16 SGG sowie in entsprechender der §§ 20 - 24 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

 

Der Stadtrat beschließt über die Besetzung der Vorschlagsliste gem. § 39 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen. Eine

Abweichende Regelung ist im SGG nicht enthalten.

 

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis: