Betreff
Kostenspaltung für die Erneuerung der Teileinrichtung Gehweg in der Bahnhofstraße
Vorlage
1261-StR/2013
Aktenzeichen
61.42 SB-Kostenspaltung 2013
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die Kostenspaltung für die Erneuerung der Teileinrichtung Gehweg in der Bahnhofstraße im Abschnitt von Gabelsberger Straße bis Wartburgallee


Begründung:

 

Das Oberverwaltungsgericht Thüringen entschied mit Beschluss vom 22.01.2008, Az. 4 EO 660/03, dass die Entstehung von sachlichen (Teil-) Beitragspflichten für ausgebaute Teileinrichtungen innerhalb einer Anlage eine wirksame Kostenspaltung mittels eines entsprechenden Beschlusses voraussetzt.

 

Bisher war das Vorliegen des entsprechenden Bauprogramms (z.B. nur Ausbau der Fahrbahn, nur Erneuerung der Beleuchtung und des Gehweges usw.) nicht beanstandet worden. Der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht war u.a. an den Eingang der letzten Unternehmerrechnung gekoppelt. 

 

Das Beitragsrecht stellt jedoch auf eine Erschließungsanlage in ihrer gesamten Ausdehnung ab. Bezieht sich das Bauprogramm nur auf eine oder mehrere Teileinrichtungen (z.B. Gehweg, Beleuchtung, Fahrbahn, Oberflächenentwässerung usw.), kann für die nicht insgesamt ausgebaute Anlage noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen. Vielmehr  können nach neuer Rechtsprechung sachliche (Teil-) Beitragspflichten erst mit einer wirksamen Kostenspaltung entstehen.

 

Die Satzung über das Erheben von Straßenausbaubeiträgen (SAB) der Stadt Eisenach sieht eine solche Kostenspaltung vor. Die Entscheidung über eine Kostenspaltung ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Finanzierung einer Ausbaumaßnahme und damit für den Gemeindehaushalt. Durch eine wirksame Kostenspaltung wird von dem eigentlich maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, nämlich der Fertigstellung aller Teileinrichtungen der gesamten Erschließungsanlage, abgewichen und einer vorgezogenen Finanzierung der jeweiligen (Teil-) Ausbaumaßnahme der Vorzug gegeben.

 

Vorliegend betrifft das die Bahnhofstraße mit der Teileinrichtung Gehweg. Da vorerst nur diese Teileinrichtung von einer Ausbaumaßnahme betroffen sein wird, soll auch nur dafür die Beitragserhebung erfolgen. Eine beitragspflichtige Ausbaumaßnahme der übrigen Teileinrichtungen der gesamten Erschließungsanlagen ist aktuell nicht vorgesehen. Deshalb ist der Beschluss zu fassen, die Kosten der abgeschlossen (Teil-) Baumaßnahme ”abzuspalten”, um sie zu refinanzieren.

 

Bei der Entscheidung über eine Kostenspaltung handelt es sich nicht um eine laufende Angelegenheit der Verwaltung, sondern um einen innerdienstlichen Ermessensakt, der als Beschluss vom Stadtrat zu fassen ist.