Betreff
Anfrage der SPD-Stadtratsfraktion - Stand der Erarbeitung des B-Planes
Vorlage
AF-0488/2013
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Wie ist der Stand der Erarbeitung des B-Planes?

2.      Wann kann mit der Realisierung der Sanierung des O1 gerechnet werden?

3.      Welche konkreten Vereinbarungen haben die „Freunde des Automobilbaus“ mit dem Investor getroffen?

4.      Durch welche Maßnahmen unterstützt die Stadt die Realisierung des Projektes?

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.

In dem betreffenden Bebauungsplanverfahren haben die frühzeitige Beteiligung der Behörden (samt vorschriftsgemäßem Umweltscoping) sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit stattgefunden. Die Inhalte der eingegangenen Stellungnahmen wurden gesichtet und mit dem beauftragten Planungsbüro hinsichtlich der Änderungserfordernisse zur Erarbeitung eines Planentwurfes besprochen. Die Rohfassung eines Planentwurfes liegt der Fachverwaltung vor.

 

Mit dem 06.05.2013 hat das Thüringer Landesverwaltungsamt die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes der Hörsel gemäß § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bekannt gemacht. Gemäß § 78 Absatz 1 WHG ist u.a. die Errichtung baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten untersagt. Nach § 78 Absatz 3 WHG kann die Wasserbehörde die Errichtung baulicher Anlagen jedoch unter bestimmten Bedingungen genehmigen. Aus diesem Grunde war zunächst die wasserrechtliche Genehmigung der Unteren Wasserbehörde für das Vorhaben einzuholen. Diese Genehmigung liegt dem Vorhabenträger nun vor und wird nach Kenntnisgabe der formulierten Auflagen in die Festsetzungen des Planentwurfes zu integrieren sein. Sodann werden die abschließenden Abstimmungen zum Bebauungsplanentwurf erfolgen. Der abgestimmte 1. Entwurf wird zur Billigung und zum Beschluss der erneuten öffentlichen Auslegung (förmliche Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit) in einer der nächsten Stadtratssitzungen dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Zu 2.

Diese Frage kann abschließend nur vom Investor beantwortet werden. Es ist aber davon auszugehen, dass der Investor die Sanierung des O1 frühestens dann beginnen wird, wenn er auch betreffend den Mitnahmemarkt Planungssicherheit, mindestens im Sinne einer vorzeitigen Genehmigungsfähigkeit gem. § 33 Abs. 1 BauGB, hat. Die noch nicht unterzeichnete, aber endverhandelte Vereinbarung mit dem Investor besagt hierzu, dass eine Baugenehmigung für den Mitnahmemarkt nur unter der aufschiebenden Bedingung eines (exakt definierten) nachhaltigen baulichen Beginns der Sanierung des O1 erteilt wird.

 

Zu 3.

Diese Frage kann sowohl inhaltlich als auch aus Gründen des Datenschutzes nur von den “Freunden des Automobilbaus” beantwortet werden.

 

Zu 4.

Die Stadt unterstützt das Vorhaben mit den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten im Rahmen der Stadtentwicklung/Bauleitplanung.