Betreff
Änderung der Beschlüsse des Stadtrates im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsausschuss, hier: Beanstandung des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24.07.2013)
Vorlage
1283-StR/2013
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die Beschlüsse des Stadtrates mit Beschluss-Nr.: StR/0534/2012, Punkt 2. vom 30.03.2012 und Beschluss-Nr.: StR/0709/2013 vom 20.03.2013, werden wie nachfolgend ergänzt:

 

Beschluss-Nr.: StR/0534/2012 vom 30.03.2012

Die Akteneinsicht des Akteneinsichtsausschusses bezieht sich ausschließlich auf die Kontrolle des Vollzugs des Stadtratsbeschlusses zu Stellungnahmen der Stadt Eisenach im Rahmen der Anhörung zur Fortführung des Planverfahrens und zur Änderung des Regionalplanes Südwest-Thüringen (Beschluss-Nr.: StR/0443/2011 vom 14.10.2011)

 

Beschluss-Nr.: StR/0709/2013 vom 20. 03. 2013

Die Akteneinsicht des Akteneinsichtsausschusses bezieht sich ausschließlich auf die Kontrolle des Vollzugs des Stadtratsbeschlusses zur Gründung des Trink- und Abwasserverbandes Eisenach-Erbstromtal – Verbandssatzung des Trink- und Abwasserverbandes Eisenach-Erbstromtal (StR/0589/2002 vom 11.10.2002) und der Stadtratsbeschlüsse zum Bebauungsplan Nr. 40 “Bau- und Heimwerkermarkt Stregda (StR/0385/2011 vom 24.06.2011, StR/0441/2011 vom 14.10.2011, StR/443/0443/2011 vom 14.10.2011 u. StR/0757/2013 vom 05.06.2013)


Begründung:

 

Die oben vorgeschlagene Ergänzung ist notwendig, da die in Rede stehenden Beschlüsse zur Einsetzung eines Akteneinsichtsausschusses nach § 22, Abs. 3, ThürKO, in der erfolgten Form durch die Rechtsaufsichtsbehörde, das Thüringer Landesverwaltungsamt, für rechtswidrig gehalten werden. Die Thüringer Kommunalordnung sieht für den Stadtrat kein allgemeines Kontrollrecht für das allgemeine Verwaltungshandeln vor. Insoweit ist die Kontrolltätigkeit des Stadtrates auf den Vollzug der Beschlüsse beschränkt.

 

Die gefassten zwei Beschlüsse zum Akteneinsichtsausschusses sind vom Wortlaut her zu allgemein gehalten, nicht bestimmt genug und somit rechtswidrig.

 

Mit der Präzisierung bzw. Ergänzung sind die Beschlüsse hinsichtlich der Rechtswidrigkeit geheilt.

 

Die Stellungnahme der Stadt Eisenach im Rahmen der Anhörung zur Fortführung des Planverfahrens und zur Änderung des Regionalplanes Südwest-Thüringen bezieht sich auf den Entwurf zur Änderung des Regionalplanes zur Festlegung von Windvorranggebieten W-1 - Reitenberg Nord II - Eisenach (ist neu hinzugekommen) W-2-Reitenberg bei Neukirchen-Eisenach, Krauthausen und W-3-Hötzelsroda-Eisenach, Hörselberg-Hainich.

 

Über den Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 40 „Bau- und Heimwerkermarkt Stregda“ (Satzungsbeschluss) sowie über Gründung des Verbandes des Trink- und Abwasserverbandes Eisenach-Erbstromtal besteht zweifelsfrei ein Kontrollrecht des Stadtrates auf den Vollzug der Beschlüsse.

 

Mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt wurde die o.g. Verfahrensweise abgestimmt.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Schreiben des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24.07.2013 (Versand per Mail an alle Stadtratsmitglieder)