I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
Die überplanmäßige Ausgabe in
der Haushaltsstelle 48200.674100 in Höhe von 205.000,00 EUR – Kommunaler
Finanzierungsanteil Jobcenter Eisenach
Die Deckung der
überplanmäßigen Ausgabe erfolgt durch Mehreinnahmen in den Haushaltsstellen
HHSt 48200.164000 –
Personalkostenerstattung Jobcenter – von 95.000,00
EUR
HHSt 02000. 164000 –
Erstattung Agentur für Arbeit (ATZ) – von 10.000,00
EUR
sowie durch Minderausgaben in
den Haushaltsstellen (HHSt) / Deckungskreisen (DK)
HHSt 91310.805000 – Zinsen
Kassenkredit – von 10.000,00
EUR
HHSt 50100.712000 – Gesundheitsamt / Zuschuss an WAK 10.000,00 EUR
DK 0078 – Zinsen – von 15.000,00
EUR
DK 0072 – Dienstreisen – von 10.000,00
EUR
DK 0200 – Personalausgaben –
von 50.000,00
EUR
DK 0071 – Aus- und Fortbildung – von
5.000,00 EUR
Begründung:
Auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 SGB II ist die Stadt Eisenach kommunaler Träger des Jobcenters Eisenach. Gemäß § 46 Abs. 3 SGB II ist die Stadt Eisenach verpflichtet, an das Jobcenter Eisenach einen kommunalen Finanzierungsanteil in Höhe von 15,2 % der Gesamtverwaltungskosten des Jobcenters zu zahlen.
Die Rechnungslegung erfolgte bis zum Jahr 2012 immer monatlich versetzt
um zwei Monate. Zur Sicherstellung der Finanzierung der anfallenden Kosten des
Jobcenters wurde zu Beginn des Jahres 2013 zwischen der Stadt Eisenach und dem
Jobcenter Eisenach eine ”Verwaltungsvereinbarung zur abschlägigen Erstattung
der Aufwendungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende”
abgeschlossen. Diese Verwaltungsvereinbarung beinhaltet im Wesentlichen eine
monatliche Abschlagszahlung in Höhe von 45.000 EUR für den Kommunalen
Finanzierungsanteil der Stadt Eisenach jeweils zum Monatsende. Im Gegenzug
erhält auch die Stadt Eisenach monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 41.000
EUR bzgl. der Erstattung der städtischen Personalaufwendungen für die
Aufgabenwahrnehmung im Jobcenter und 7.500 EUR bzgl. der Erstattung der
Aufwendungen für die Durchführung des Bildungs- und Teilhabepaketes.
Mit Schreiben vom 24.07.2013 bittet das Jobcenter Eisenach um
Unterzeichnung der 1. Änderung o. g. Verwaltungsvereinbarung. Diese Änderung
sieht vor, dass der Abschlag Kommunaler Finanzierungsanteil von 45.000 EUR auf
46.500 EUR erhöht wird und zum 1. des Monats auf dem Konto des Jobcenters
gutgeschrieben wird. Die Änderung der Verwaltungsvereinbarung ist in § 34
Bundeshaushaltsordnung und dem damit in Verbindung stehenden
Vorfinanzierungsverbotes des Bundes begründet. Auf dieses
Vorfinanzierungsverbot hat das Bundessozialministerium die Jobcenter
ausdrücklich aufmerksam gemacht mit dem Hinweis eine Verwaltungsvereinbarung
mit den kommunalen Trägern abzuschließen. Diese Verwaltungsvereinbarung soll
als Abschlagstermin den 1. des Monats und eine Abschlagshöhe von 90 % der zu
erwartenden Gesamtverwaltungskosten des Jobcenters beinhalten.
Die Ausgabe ist in dem am 30.04.2013 beschlossenen Haushaltsplan 2013
nicht enthalten, da zum Planungszeitpunkt für das Haushaltsjahr 2013 von einer
Zahlung des Kommunalen Finanzierungsanteils für 12 Kalendermonate (November
2012 bis Oktober 2013) auszugehen war.
Durch o. g. Verwaltungsvereinbarung i. V. m der Änderung müssen im Haushaltsjahr 2013 die Abschläge des kommunalen Finanzierungsanteils für 15 Monate (November 2012 bis Januar 2014) zuzüglich der noch zu erfolgenden monatlichen Abrechnungen gezahlt werden. Somit wird gem. § 58 ThürKO eine überplanmäßige Ausgabe i. H. v. 205.000,00 aus der Haushaltsstelle 48200.674100 – Kommunaler Finanzierungsanteil Jobcenter Eisenach – erforderlich. Die Deckung der überplanmäßigen Ausgabe erfolgt durch Mehreinnahmen in den Haushaltsstellen
HHSt 48200.16400 – Personalkostenerstattung Jobcenter – von 95.000,00 EUR
HHSt 02000. 16400 – Erstattung Agentur für Arbeit (ATZ) – von 10.000,00 EUR
sowie durch Minderausgaben in den Haushaltsstellen (HHSt)/Deckungskreisen (DK)
HHSt 91310.80500 – Zinsen Kassenkredit – von 10.000,00 EUR
HHSt 50100.71200 – Gesundheitsamt/Zuschuss an WAK 10.000,00 EUR
DK 0078 – Zinsen – von 15.000,00 EUR
DK 0072 – Dienstreisen – von 10.000,00 EUR
DK 0200 – Personalausgaben – von 50.000,00 EUR
DK 0071 – Aus- und Fortbildung – von 5.000,00 EUR
Die überplanmäßige Ausgabe ist aufgrund der gesetzlichen
Aufgabenerfüllung sachlich und aufgrund der notwendigen Unterzeichnung der
Änderung der Verwaltungsvereinbarung zeitlich unabweisbar.
Die Zuständigkeit des Stadtrates für die überplanmäßige Ausgabe ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Buchstabe a) der Haushaltssatzung der Stadt Eisenach.