Betreff
Konzept zur Sicherung der Zentralen Versorgungsbereiche (Zentrenkonzept)
hier: Selbstbindungsbeschluss
Vorlage
1296-StR/2013
Aktenzeichen
61.23.14 SEK-ZK
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Das Konzept zur Sicherung der Zentralen Versorgungsbereiche (Zentrenkonzept) in der Fassung vom August 2013 (Anlage 1) wird als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 11 des Baugesetzbuches (BauGB) bestätigt.


Begründung:

 

Das Zentrenkonzept (Stand September 2012) wurde durch den Stadtrat am 28.11.2012 als Entwurf gebilligt. Gleichzeitig wurde die Stadtverwaltung beauftragt, ein Beteiligungsverfahren durchzuführen.

 

Das Landesverwaltungsamt/ Referat Bauwesen und Raumordnung, alle angrenzenden Gemeinden, die Städte im Umfeld, der Handelsverband e. V., der Gewerbeverein sowie die Industrie- und Handelskammer Erfurt und Eisenach wurden um Stellungnahme gebeten. Beim Landesverwaltungsamt fand zusätzlich ein Informationsaustausch zu der Problematik statt.

Die Dokumentation der Beteiligung ist dem Beschluss als Anlage 2 beigefügt.

 

Der Entwurf wurde in Bezug auf die Datenlage und seine Aussagen aktualisiert und Hinweise aus den Stellungnahmen wurden eingearbeitet.

 

Das Konzept zur Sicherung der Zentralen Versorgungsbereiche (Zentrenkonzept) dient der räumlichen Ausweisung der Zentralen Versorgungsbereich in der Stadt Eisenach. Mit entsprechenden Festlegungen soll der Schwerpunkt der Entwicklung des Einzelhandels auf diese Bereiche konzentriert werden. Das Zentrenkonzept ist kein allumfassendes qualifiziertes Einzelhandelskonzept.

 

Das jetzt vorliegende Zentrenkonzept - Stand August 2013 - ist als städtebauliches Entwicklungskonzept durch den Stadtrat zu beschließen. Die Festlegungen einschließlich der  Abgrenzungen der Zentralen Versorgungsbereiche und der Sortimentenliste bilden damit die Richtschnur für weitere Entscheidungen in Bezug auf den Einzelhandel.

 

Das Zentrenkonzept wird wie folgt berücksichtigt werden:

 

-          Die grundsätzlichen Aussagen des Zentrenkonzeptes werden in den Flächennutzungsplan als vorbereitende Bauleitplanung übernommen.

-          Das Zentrenkonzept ist die Voraussetzung für die Erarbeitung eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB. Zweck eines solchen Bebauungsplans ist die verbindliche Sicherung zentraler Versorgungsbereiche durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen.

-          Die Festlegungen des Zentrenkonzeptes werden bei der Erarbeitung weiterer Bebauungspläne berücksichtigt.

-          Im unbeplanten Innenbereich ist durch die Festlegungen des Zentrenkonzeptes eine differenziertere Beurteilung und Steuerung von geplanten Einzelhandelsvorhaben möglich (§ 34 Absatz 3 BauGB).

-          Diese städtebauliche Planung ist zudem bei grundsätzlichen Entscheidungen in Angelegenheiten der Stadtentwicklung einzubeziehen.


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1:         Konzept zur Sicherung der Zentralen Versorgungsbereiche (Zentrenkonzept)

Anlage 2:         Beteiligungsverfahren