Betreff
Veränderungssperre für den Bereich des B 36 "Östliche Karl- Marx- Straße", Hier: 2.Verlängerung der Veränderungssperre
Vorlage
1308-StR/2013
Aktenzeichen
61.23.19/ B 36 VS
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die 2. Verlängerung der am 03.05.2011 in Kraft getretenen Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des B 36 „Östliche Karl-Marx-Straße” wird als Satzung erlassen.

 


Begründung:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach hat am 27.08.2010 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 36 “Östliche Karl- Marx- Straße” beschlossen. Der Bebauungsplan umfasst das in der Anlage 2 bezeichnete Gebiet. Wesentliche Ziele des Bebauungsplanes sind die Vermeidung einer ungeordneten Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben sowie der Ausschluss von großflächigem Einzelhandel und Handelseinrichtungen durch Festsetzungen von Regelungen im Sinne des § 9 Abs. 2a Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB).

 

Für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes wurden Baugesuche eingereicht, die eine Bebauung mit mehreren Einzelhandelseinrichtungen vorsehen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gebiet in der Konsequenz durch Summieren von einzelnen nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben die Charakteristik eines großflächigen Einzelhandels annimmt und sich in ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum - entgegen der städtebaulichen Zielsetzung - entwickelt. Deshalb war es notwendig die Planung zwischenzeitlich mittels Veränderungssperre zu sichern, die am 03.05.2011 in Kraft trat. Eine 1. Verlängerung der Satzung über die Veränderungssperre wurde am 15.11.2012 rechtskräftig. Da das Bauleitverfahren nicht bis zum Ablauf der 1. Verlängerung der Veränderungssperre am 15.11.2013 abgeschlossen sein wird, ist eine erneute Verlängerung der Veränderungssperre erforderlich. In diesem Sinne wird zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet die 2. Verlängerung der Veränderungssperre erlassen.

 

Die Verlängerung ist notwendig und begründet, da sich die Festsetzungen für die zu treffenden Einzelhandelsregelungen im Sinne des § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB auf ein Zentrenkonzept beziehen, welches dem Stadtrat im Oktober 2013 vorgelegt wird.

 

Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 BauGB i.V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt die 2. Verlängerung der am 03.05.2011 in Kraft getretenen Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des B 36 “Östliche Karl-Marx-Straße” als Satzung zu erlassen.


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1: Satzungstext

Anlage 2: Geltungsbereich als Anlage 01 zur Satzung

Anlage 3: Flurstücksliste als Anlage 02 zur Satzung