Betreff
B 23.1 A "Landschaftskorridor Prellerstraße", Hier: Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre
Vorlage
1391-StR/2013
Aktenzeichen
61.23.19/ B 23.1 A VS
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die Verlängerung der am 21.02.2011 in Kraft getretenen Satzung über eine Veränderungssperre nach §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches für den Bereiches des Bebauungsplanes Nr. 23.1 A “Landschaftskorridor Prellerstraße” wird als Satzung beschlossen. Die Verlängerung gilt für ein weiteres Jahr bis zum 21.02.2015.

 


Begründung:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach hat in seiner Sitzung am 14.10.2011 die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23.1 “Karthäuser Höhe” beschlossen. Der Bebauungsplan Nr. 23.1 “Karthäuser Höhe” wurde im Jahre 1992 als einfacher Bebauungsplan aufgestellt und ist seit dem 04.08.1997 rechtskräftig. In der Stadtratssitzung am 25.11.2011 wurde die Aufstellung für den Teilbebauungsplan B 23.1A “Landschaftskorridor Prellerstraße” beschlossen. Er soll klarstellende Festsetzungen treffen zur Abgrenzung der im Geltungsbereich des Planes befindlichen Wohnbauflächen von den Schutzflächen des von Bebauung freizuhaltenden Landschaftskorridors. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes B 23.1A ist daher so gewählt, dass die bislang mit ”2” festgesetzten Flächen vollständig innerhalb des neu aufzustellenden Planes liegen. Die Änderung dieses Planes soll sich beschlussgemäß auf die “Festsetzungen für Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft” beziehen, und zwar auf die mit Schutzzweck Ziffer ”2” bezeichneten Gebiete. Diese sollen mit einer Festsetzung versehen werden, die im Sinne der bislang mit “1” bezeichneten Schutzmaßnahmen eindeutig klarstellen, dass der betreffende Landschaftskorridor für die Zukunft von Bebauung freigehalten werden soll.

 

Im Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses über den Teilbebauungsplan B 23.1A “Landschaftskorridor Prellerstraße” wurden Baugesuche eingereicht, die eine Überbauung der zukünftigen Schutzkorridore vorsehen. Damit würde die weitere Planung im Sinne des Planungszieles unmöglich gemacht. Es war deshalb notwendig, die Planung zwischenzeitlich mittels Veränderungssperre zu sichern, die am 25.11.2011 vom Stadtrat beschlossen wurde, am 21.02.2012 in Kraft trat und für 2 Jahre gilt.

 

Da das Bauleitverfahren bis zum Ablauf der Veränderungssperre am 21.02.2014 nicht abgeschlossen sein wird, ist eine Verlängerung der Veränderungssperre erforderlich. Die Verlängerung ist notwendig und begründet. Für die Bearbeitung des Planes standen bisher keine finanziellen Mittel zur Verfügung. Nunmehr wurden zwar die Mittel für die vertragliche Bindung eines Planungsbüros zugesichert, dennoch ist eine Erarbeitung eines rechtskräftigen Bebauungsplanes bis zum Fristablauf der Veränderungssperre nicht zu schaffen. Es wird daher die Verlängerung für ein weiteres Jahr bis zum 21.02.2015 notwendig.

 

Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 BauGB i.V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Eisenach die Verlängerung der am 21.02.2012 in Kraft getretenen Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des B 23.1A als Satzung zu erlassen.

 

Satzungsentwürfe – so auch für die betreffende Verlängerung der Veränderungssperre - sollen nach § 15 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates vom 03.09.2004, zuletzt geändert durch Beschluss des Stadtrates vom 27.08.2010, zunächst in die entsprechenden Ausschüsse verwiesen werden (Einbringung). Der Stadtrat kann im Einzelfall eine abweichende Verfahrensweise beschließen und die einstufige Beratung und Beschlussfassung wie im hier vorliegenden Fall durchführen.


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1: Satzungstext

Anlage 2: Karte des Geltungsbereiches (Bestandteil der Satzung)

Anlage 3: Flurstücksliste (Bestandteil zur Satzung)