Betreff
Anfrage der BfE-Stadtratsfraktion - Kontaminierung der Bahnhofsvorstadt
Vorlage
AF-0526/2013
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Wie hoch sind die jährlichen laufenden Kosten des Grundwasser-Monitorings und wie lange muss es beibehalten werden?

2.      Gibt es einen vorgegebenen Termin der Obersten Wasserbehörde, bis zu dem die Versiegelung in Verbindung mit einer Fortführung des Grundwasser Monitorings herzustellen ist? Mit welcher Priorität und Dringlichkeit werden diese Maßnahmen von der Obersten Wasserbehörde gesehen?

3.      Welche Maßnahmen der Versiegelung müssen mindestens durchgeführt werden, damit sie von der Obersten Wasserbehörde als ausreichend anerkannt werden und damit deren Zustimmung finden und was kosten sie?

 


ich beantworte Ihre Anfragen wie folgt:

 

Zu 1.

Dies ist eine vertragsrechtliche Regelung zwischen dem Land und dem Sanierungsverantwortlichen. Dazu kann hier keine Auskunft erfolgen.

 

Zu 2.

Am 29.04.2008 wurde die Versiegelung als weitere Sicherungsmaßnahme der Baugruben durch das Staatliche Umweltamt Suhl (Az. 36503-63/120-55) festgesetzt. Ein konkreter Termin wurde hierbei nicht festgelegt, da diese Umsetzung im Rahmen der Bebauung letztendlich erfolgen soll.

 

Derzeit ist in den Baugruben der erste Grundwasserleiter angeschnitten. Eine akute Gefahr für das Grundwasser besteht wegen den bestehenden Sicherungsmaßnahmen zwar nicht – jedoch entspricht dieses Offenhalten des Grundwasserleiters nicht den Schutzmaßnahmen nach Wassergesetz. Hier sollte in absehbarer Zeit entsprechend angeordnet werden. Angekündigt wurde dies schon innerhalb der baulichen Abnahmen des Sanierungsprojektes mit Bescheid vom 11.04.2013 der Stadt Eisenach. Wegen der laufenden Verhandlungen und der entsprechenden offenen Beschlusslage wurde der Zustand zwischenzeitlich geduldet, auch im Hinblick der Vermeidung doppelter Aufwendungen zur Gründung der Baukörper. Die zuständige Untere Wasserbehörde (UWB) - Stadt Eisenach ist darüber informiert. Die UWB hat mehrfach zu verstehen gegeben, dass dieser Zustand nicht unendlich haltbar ist. So soll noch in diesem Jahr – wenn eine konkrete Bauabsicht mittels Bauantrag nicht dokumentiert ist und eine entsprechende Genehmigung durch die Stadt nicht vorliegt – die entsprechende Sicherung angeordnet werden.

 

Zu 3.

Technische Regel - Normenreihe DIN EN 12056 - in allen Teilen

Als Erstes, müssen die entwässerungstechnischen Einrichtungen zur Oberflächenentwässerung der oben liegenden Asphaltdichtung geschaffen werden, um zusätzlichen Wassereintrag zu verhindern. Dazu sind Gerinne und Leitungen an das Abwassernetz der Stadt Eisenach zu planen und zu bauen.

 

Technische Regel - DIN 40 49 - in allen Teilen

Anschließend ist die Abdeckung des Grundwasserleiters lagenweise - zuerst mit einer Kiesschicht (bis zur wasserungesättigten Zone ca. 0.5 m) und dann mit unbelastetem Boden
(Z 0) in einer Dicke von mind. 1 m und einer Schicht Mutterboden min. 0,5 m - vorzunehmen. Damit wird die Rückhalte-, Puffer- und Speicherfunktion der Bodenschicht zum Grundwasser hin in einer Mindestanforderung zum Schutz des Grundwassers wieder hergestellt.

 

Wenn das Bauareal dann nicht mehr durch die Baustelleneinrichtungen gesichert ist – sollte die Auffüllung bis zur Geländeoberkante erfolgen – da dies der örtlichen Überdeckung entspricht und die hydrodynamischen Bedingungen damit anzugleichen sind.

 

Kosten hierfür können nicht angegeben werden, da keine Planung hierfür vorliegt.